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Altersdiskriminierung - Putzfrau muss in Rente
Dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten automatisch in Rente schicken? Das war
die Frage, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Putzfrau zu
entscheiden hatte, die auf Grund tarifvertraglicher Regelungen
(Gebäudereiniger) mit 65 in den Ruhestand gehen sollte. Sie hatte 39 Jahre
lang die Kaserne in Hamburg-Blankenese gereinigt und zuletzt in diesem
Teilzeitjob EUR 307 im Monat verdient. Als sie der Arbeitgeber nicht
weiterbeschäftigen wollte, sah sie darin eine Altersdiskriminierung. Der
EuGH hielt die Tarifregelung für rechtmäßig (Az: C-45/09).
Die Richter wiesen darauf hin, dass solche Klauseln seit langem Teil des
Arbeitsrechts und durchaus üblich sind. Die Regeln gäben Arbeitgebern und
Arbeitnehmern Planungssicherheit. Zudem müsse ein Unternehmen für die in
Frage stehende deutsche Regelung die Zustimmung des Mitarbeiters einholen.
Die Putzfrau muss jetzt von einer monatlichen Rente von netto 228,26 Euro
“leben”.
Interessant ist, dass in einem zweiten Fall anders entschieden wurde.
Geklagt hatte ein Sachbearbeiter einer Verwaltung in Dänemark. Er wollte
nicht die vorgezogene Rente (mit 63) in Anspruch nehmen, sondern bis 65
weiter arbeiten, um eine höhere Rente beziehen zu können. Als er dennoch
entlassen wurde, klagte er auf Entlassungsentschädigung. Die EuGH-Richter
hielten hier die Klausel zur Altersfrage für ungültig. Ein Arbeitgeber müsse
einem Arbeitnehmer nach dessen Entlassung auch dann eine Abfindung zahlen,
wenn dieser bereits alt genug sei, um eine Altersrente zu beziehen. Die
Verweigerung der Abfindung wegen des Rentenalters bedeute eine
Altersdiskriminierung (Az: C-499/08). Die Fragen zur Altersdiskriminierung
bleiben also spannend. Vor kurzem hatte das Arbeitsgericht Hamburg in zwei
Fällen (Versicherungswirtschaft und U-Bahngesellschaft) entschieden, es gäbe
keine Gründe für eine Zwangspensionierung. Vorhandene Arbeit werde nur zu
Lasten der Älteren umverteilt. Bei dem U-Bahn-Haltestellenwärter hat
allerdings das Landesarbeitsgericht Hamburg die positive Entscheidung
inzwischen aufgehoben.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Altersteilzeit - Anspruch auf Abschluss
wegen Gleichbehandlung
Altersteilzeitverträge können weiterhin geschlossen und eine
Gleichbehandlung verlangt werden. Obwohl die Förderung (Zuschuss) durch die
Bundesagentur für Arbeit mit dem 31.12.2010 ausgelaufen ist, können in den
Unternehmen - selbstverständlich - weiterhin Altersteilzeitverträge
geschlossen werden. Dies ist auch Praxis. Eine interessante Frage lag jetzt
deshalb dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor, weil zu klären war, ob ein
Arbeitgeber, der Altersteilzeitverträge auch über die sog. “Überlastquote”
hinaus abschließt, aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet werden
kann, weitere Verträge zu schließen. Die sog. “Überlastquote” (bis max. 5 %
der Belegschaft) soll gleichzeitig die wirtschaftliche Belastung für ein
Unternehmen eingrenzen. In dem Fall bestanden in dem Unternehmen (ein
Entsorgungsbetrieb) bereits Atz-Verträge mit zwischen 7 % und 21 % der
Beschäftigten. Deshalb hatte das Unternehmen erklärt, keine weiteren
Verträge mehr zu schließen. Das akzptierte das Gericht auch. Interessant
sind jedoch die Ausführungen zum generellen Anspruch auf Gleichbehandlung.
“Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern freiwillige Leistungen nach einem
bestimmten erkennbaren Prinzip gewährt, ist der Arbeitgeber ungeachtet des
Vorrangs der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.” Die gilt auch - so das BAG -, wenn
“Altersteilzeitverträge geschlossen werden, obwohl wegen Überschreiten der
Überlastquote dazu keine Verpflichtung besteht” (Urteil v.
15.11.2011 - 9
AZR 387/10). Akzeptiert wurde die
Ablehnung im vorliegenden Fall nur, weil das Unternehmen zu einem bestimmten
Zeitpunkt mitgeteilt hatte, “ab jetzt” wegen der wirtschaftlichen
Überforderung keine Atz-Verträge mehr zu schließen.
Arbeiten bis 65 - oder
länger?
Eine lebhaft
diskutierte Frage im Arbeitsrecht ist, ob ein Arbeitsverhältnis automatisch
im Alter von 65 enden kann. Häufig sehen die Arbeitsverträge, aber auch
tarifliche Regelungen vor, dass “mit Erreichen der Regelaltersgrenze,
spätestens mit dem 65. Lebensjahr” Schluss ist. Die Frage ist vor allem
deshalb interessant, weil durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) eben die Diskriminierung wegen Alters ausgeschlossen sein muss. Aber,
wie immer gibt es Ausnahmen. So sieht selbst das AGG - in
§ 10 Satz 3 Nr. 5 - die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung des Alters
vor, also auch eine Vereinbarung zur Beendigung von
Beschäftigungsverhältnissen (ohne Kündigung), wenn im Anschluss Altersrente
bezogen werden kann. Hintergrund für diese gesetzliche Ermächtigung, die das
AGG schafft, ist, beschäftigungspolitische Ziele zu verfolgen, etwa die
Eindämmung von Arbeitslosigkeit.
Aktuell liegt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Anfrage vor, ob die
in Deutschland getroffene Ausnahme-Regelung zulässig ist. Nach dem
vorliegenden Schlussantrag der Generalanwältin muss davon ausgegangen
werden, dass diese Regelung akzeptiert wird, also kein Verstoß gegen die
Richtlinie 2000/78 vorliegt. Interessant ist allerdings der Hinweis, der den
Tarifvertragsparteien gegeben wird. So sollen diese in Zukunft “vor der
Vereinbarung von Rentenregelaltersgrenzen stets prüfen, ob diese im Hinblick
auf die Verfolgung der (beschäftigungspolitischen) Ziele objektiv
gerechtfertigt sind”. Auch muss eine solche Prüfung gerichtlich
kontrollierbar sein.
Übrigens hatte sich das Arbeitsgericht Hamburg in einem Urteil, die
Altersgrenze in der Versicherungswirtschaft betreffend, auf die Seite der
Kritiker geschlagen. Konkret führt das Gericht aus, “es werde keine neue
Arbeit geschaffen, sondern nur vorhandene Arbeitsplätze zu Lasten der
Älteren umverteilt” (Urteil vom 22.09.2009 - 21 Ca 352/08).
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Arbeitslosengeld - Sperre droht bei Turboprämie
Wer “grob fahrlässig” sein Arbeitsverhältnis löst,
riskiert eine Sperre beim Arbeitslosgengeld. Der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht dann für die Dauer einer Sperrfrist von 12 Wochen.
Auch wenn ohne den Abschluss eines Auflösungsvertrages keine hohe Abfindung
gezahlt worden wäre, gilt diese Sperrzeit. In einer Entscheidung des
Hessischen Landessozialgerichts hatte sich eine Frau arbeitslos gemeldet,
nachdem sie einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen
hatte. Die 57-jährige Frau war 15 Jahre in einem Callcenter einer
überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt. Im Hinblick auf
die beabsichtigte Betriebseinstellung in Kassel wurde eine
Betriebsvereinbarung geschlossen. Kurz darauf unterschrieb die als
Betriebsratsvorsitzende tätige Frau einen
Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von 75.060 €. Sie
meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte
Arbeitslosengeld, verhängte aber aufgrund des Auflösungsvertrages eine
12-wöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach. Sie hätte keine Abfindung
erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt
worden wäre. Außerdem seien ihre Eltern zunehmend pflegebedürftig und auf
ihre Hilfe angewiesen. Das Landessozialgericht hielt die Sperrzeit für
rechtens. Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach
Durchführung eines Clearingverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt
gelöst werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest
grob fahrlässig herbeigeführt. Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen
Grund noch auf eine besondere Härte berufen. Denn nach dem Sozialplan wäre
ihr im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz in einer
anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der „Turboprämie“ für
frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer betriebsbedingten
Kündigung eine – wenngleich geringere – Abfindung nach dem Sozialplan
erhalten. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2012 –
L 7 AL 186/11
Arbeitszeitkonto - Minusstunden müssen nicht
nachgearbeitet werden
Eine Aufsehen erregende Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht
(BAG) zu Minussalden bei Arbeitszeitkonten erlassen. In dem Fall hatte ein
Installateur bei seinem Ausscheiden aus der Firma einen Minussaldo von
217,88 Stunden auf dem Konto. Weil die Firma die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall sowie Urlaubsstunden mit diesem Saldo "verrechnete", zog der
Installateur vor Gericht. Das BAG: Der Arbeitgeber durfte das Konto nicht
mit 217,88 Stunden belasten, weil kein Vergütungsvorschuss gezahlt wurden,
sondern eine normale monatliche Vergütung (BAG Urteil v. 26.01.2011 - 5 AZR
819/09). Das Gericht stellte darauf ab, dass die Jahresarbeitszeit nicht
(von vornherein) gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilt worden war, also
die Arbeitspflicht eben nicht vorher feststand. Dies sei aber dann zu
fordern, wenn eine "verstetigte", also regelmäßige monatliche Vergütung
vorliegt. Entsteht dann ein Minussaldo ohne Zutun des Arbeitnehmers, weil
z.B. nicht genügend Arbeit vorhanden ist, gerät der Arbeitgeber in
Annahmeverzug, gerade dann, wenn eine "flexible" Form der Arbeit auf Abruf
praktiziert wird.
Aufhebungsvertrag - nur
für Jüngere?
Mit dieser
Entscheidung zur Gleichbehandlung war zu rechnen: das Bundesarbeitsgericht
musste sich mit dem Fall auseinandersetzen, dass ein 57-jähriger
Arbeitnehmer nicht in den Genuss kam, freiwillig gegen Abfindung
auszuscheiden. In dem Unternehmen galt der tarifliche Ausschluss von
Kündigungen für über 55-Jährige. Die Firma behielt sich ausdrücklich vor,
den Wunsch auf freiwilliges Ausscheiden abzulehnen. Als der Kläger die
Aufhebung verlangte, lehnte die Firma ab. Die Klage auf Abfindung wegen
Gleichbehandlung blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das
Bundesarbeitsgericht lapidar: “Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot
verfolgt gerade den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Arbeitsplatz zu
erhalten.” Eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters sei darin nicht zu
sehen (BAG vom 25.02.2010 - 6 AZR 911/08). Der Kläger konnte auch nicht
nachweisen, dass etwa anderen Arbeitnehmern in seinem Alter solche
Aufhebungsangebote gemacht worden waren.
Die Lehre, die aus solchen Fällen zu ziehen ist: In Vereinbarungen mit dem
Betriebsrat kann ein freiwilliges Ausscheiden natürlich für alle
Altersgruppen vorgesehen werden. Immerhin vermeidet jeder “Freiwillige”,
dass später Kündigungen ausgesprochen werden.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Bankbonus - einfache Werturteile reichen nicht aus
Boni können gekürzt oder ganz gestrichen werden, wenn - wie im Fall der
Landesbank Baden-Württemberg - der Vorstand der Landesbank hinsichtlich der
variablen Vergütung jährlich seine Entscheidung im freien Ermessen trifft,
aufgrund des Erfolgs der Bank, des Erfolgs des jeweils betroffenen Bereichs
und der Leistung der einzelnen Führungskraft (Urteil LAG Baden-Württemberg
v. 14. Jan. 2013). Werden allerdings, wie für die Geschäftsjahre 2008 und
2011 die Vergütungen der Führungskräfte nicht völlig gestrichen, sondern
deren gekürzte Höhe von der Leistung der jeweiligen Führungskraft abhängig
gemacht, ist die Bank verpflichtet, den Nachweis für eine “nur
durchschnittliche Leistung” zu erbringen. Von Interesse ist diese
Entscheidung, weil sie zeigt, dass die Bank spätestens in einem
Auskunftsprozess die konkreten Gründe einer ’schlechten’ Beurteilung
vorlegen muss. “einfache” Werturteile reichen nicht aus.
Behält sich der Arbeitgeber vor, über die Höhe eines variablen
Vergütungsbestandteils abschließend zu entscheiden, muss diese Entscheidung
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen, so das Bundesarbeitsgericht in
der Entscheidung vom 14.11.2012. Gibt es Streit darüber, ist der Arbeitgeber
verpflichtet, in einem Prozess auch den Grad der Zielerreichung offen zu
legen und zu begründen. Was als selbstverständlich erscheint, war Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). In dem Fall hatte ein
Arbeitnehmer – neben dem Anspruch auf Festbezüge (Gehalt) in Höhe von 60 %
der Gesamtbezüge bzw. des Zieleinkommens – grundsätzlich einen Anspruch auf
eine variable Vergütung. Die Höhe der erreichbaren variablen Vergütung
sollte sich für das jeweilige Geschäftsjahr nach einem nach billigem
Ermessen durch die Arbeitgeberin festzusetzenden Zieleinkommen bestimmen,
welches mindestens ein bestimmtes Verhältnis zu den Festbezügen erreichen
musste. Die Höhe der tatsächlich auszuzahlenden variablen Bezüge (Tantieme,
auch als Abschlussgratifikation bezeichnet) ergab sich aus einer Festsetzung
nach billigem Ermessen unter Beachtung der individuellen Leistung, des
Unternehmenserfolgs, des Erfolgs der Unternehmenseinheit und der
Betriebstreue. Da es um die Frage der Beweislastverteilung
ging, stellte das Gericht grundsätzlich fest: “Hinsichtlich der Bewertung
der individuellen Leistung des Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob die
Gesamtbeurteilung zutrifft.Geht es um die Erreichung sog. harter
(quantitativer) Ziele wie zB Umsatz- oder Kundenzahlen, die Durchführung
bestimmter Veranstaltungen etc., so ist konkreter Vortrag möglich und
erforderlich. Geht es hingegen um das Erreichen sog. weicher (qualitativer)
Ziele, wie zB das Führungsverhalten, muss der Arbeitgeber seine Wertungen
auf entsprechendes Bestreiten soweit wie möglich konkretisieren und
plausibel machen. Soweit solche Wertungen auf bestimmte Einzelvorkommnisse
oder Bewertungen anderer Mitarbeiter (Upward-Feedback) gestützt werden, sind
diese konkret zu benennen. Reine Werturteile (”zuletzt sehr schlechte
Leistungen”) bedürfen zwar keines näheren Vortrags, reichen aber für sich
genommen nicht aus, um eine negative Bewertung zu stützen.”
Befristung bei der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen
nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe
Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor. Das hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden. Das BAG verweist auf die
Notwendigkeit zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift im Teilzeit-
und Befristungsgesetz. Dort ist zwar in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 vorgesehen,
dass ein sachlicher Grund in “begrenzten Haushaltsmitteln” bestehen kann.
Dadurch würde allerdings - so das BAG - für den öffentlichen Dienst eine
Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen geschaffen, die der
Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Eine solche Ungleichbehandlung
ist nach dem grundrechtlichen Bestandschututz für Arbeitnehmer (Art. 12 Abs.
1 GG) nicht gerechtfertigt. Dies deshalb, weil der Arbeitgeber identisch ist
mit der Organisation, die den Haushaltsplan aufstellt. Ein Privileg dieser
“Doppelrolle” wollte das Gericht nicht anerkennen. Der Kläger des Verfahrens
ist einer von insgesamt 5800 Arbeitnehmern, die nur befristet beschäftigt
werden. Die Bundesagentur wird also die Verträge auf unbefristet umstellen
müssen. (Urteil vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09)
Betriebsrente - Küchensieb statt Rente
Eine über 10 Jahre beschäftigte Mitarbeiterin erhielt zum Abschied ein
Küchensieb, aber keine Betriebsrente. Der Streit über die Zulässigkeit ging
bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG). In der Entscheidung stellte das BAG
fest, die Zusage einer Altersversorgung kann davon abhängig gemacht werden,
dass eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegt ist.
Diese Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des
Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des
Geschlechts, so das Gericht. In dem Fall war die im Februar 1942 geborene
Klägerin vom 15.07.1997 bis zum 29.02.2008 bei der Beklagten und ihren
Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte knüpfte die Erteilung von
Versorgungszusagen an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 31.12.1999
und die Möglichkeit einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis
zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gegenüber der Klägerin und einem Kollegen äußerte der Geschäftsführer der
Beklagten, sie erhielten keine Betriebsrente, weil sie zu alt seien.
Es kann dabei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im konkreten Fall
dahinstehen, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer
unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie ab einem bestimmten
Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden,
oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung denkbar ist. Selbst eine
unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre nach Ansicht des
Bundesarbeitsgerichts gemäß § 10 AGG gerechtfertigt.(Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 12. 02.2013 - 3 AZR 100/11)
Kettenbefristungen - doch kein Missbrauch?
Der einmalige Fall diente dazu, den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
anzurufen. Eine Verwaltungsangestellte des Landes Nordrhein-Westfalen war
insgesamt 13 Mal hintereinander jeweils mit einem befristeten Vertrag
beschäftigt worden. In der Vorlage an den EuGH stellte das
Bundesarbeitsgericht (BAG) also die Frage, ob “Zahl und Dauer der bereits in
der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten
Arbeitsverträge” bei der Missbrauchskontrolle eine besondere Bedeutung haben
könnten. Kurz gesagt: Der EuGH hatte keine Bedenken, jedenfalls wenn jeweils
ein Vertretungsfall vorliegt. Es müssten also “genau bezeichnete, konkrete
Umstände” vorliegen, um eine wirksame Befristung zu rechtfertigen. Als
solche anerkannt werde z.B. die “vorübergehende Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers, um im Wesentlichen einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf zu
decken”. Wenn es also gerade in einer großen Verwaltung vorkommt, in Fällen
von Krankheits-, Mutterschafts- oder Elternurlaub zu vertreten, sei das
gerechtfertigt. Der EuGH
akzeptiert damit die deutsche Regelung zum ’sachlichen Grund’, ohne dass die
Häufigkeit - wie im Ausgangsfall - als besondere Problematik gesehen wird.
Allerdings gibt diese Entscheidung auch keinen Freibrief. Ausdrücklich mit
der mehrfachen Betonung notwendiger Missbrauchskontrolle wird angemahnt,
dass solche Vertretungsgründe nach “objektiven und transparenten Kriterien”
vorliegen müssen (Urteil v. 26.01.2012
- C-586/10).
Befristung
und Diskriminierung
Wer sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet hat natürlich
Interesse daran, entfristet zu werden. Ob die dafür zu treffende
Entscheidung des Arbeitgebers dann angreifbar ist oder nicht, kann von
Arbeitsgerichten überprüft werden. Ein Beispielsfall dafür ist, eine
eventuelle Diskriminierung festzustellen, weil aus sachfremden Gründen die
Weiterbeschäftigung abgelehnt wurde. Dem Bundesarbeitsgericht lag deshalb
jetzt der Fall einer türkischstämmigen Klägerin vor, die von der Beklagten,
einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, zunächst befristet für die
Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 als Sachbearbeiterin eingestellt
worden war. Im Oktober 2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem es auch
um Arbeitsfehler der Klägerin ging. Im November 2008 wurde die Verlängerung
der befristeten Beschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31.
Januar 2010 vereinbart. Im September 2009 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem
1. Februar 2010 nicht erfolgen werde. Die Klägerin machte, auch mit Hinweis
auf den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft, eine
Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend.
Dies verneinte die Beklagte, weitere Begründungen lehnte sie ab. Am 31.
Januar 2010 erstellte die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit der
Leistungsbeurteilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Gegen die von der
Klägerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen ethnischer
Diskriminierung verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, die
Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin
abgelehnt worden. Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht
die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 2.500,00 Euro und von
Schadensersatz verurteilt. Die Revision der Beklagten und die hilfsweise
eingelegte Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat
Erfolg. Eine Verurteilung der Beklagten kann nicht auf die vom
Landesarbeitsgericht gegebene Begründung gestützt werden. Das
Landesarbeitsgericht wird aber aufzuklären haben, ob die von der Beklagten
erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des
Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin
haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch
zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen. Das Landesarbeitsgericht
wird dabei zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die
Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin
nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein,
zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden.
Die Klägerin soll zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen
einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein. Zusammengefasst hat das
BAG also deutlich gemacht, dass die nachweislich falsche Auskunft ein
hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung sein kann
(BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 -)
Bewerbung anonym?
Ganze 5
Unternehmen nehmen an einem Pilotprojekt der Bundesregierung teil - anonyme
Bewerbungen. Eine interessante Idee, dass Bewerber nicht unter Vorurteilen
leiden sollen. Praktisch heißt das: im Lebenslauf fehlen sämtliche Daten.
Alter oder Geschlecht sind ebenso unbekannt, wie die Nationalität. Also kein
Geburtsdatum, kein Hinweis auf die Ausbildung oder Fremdsprachenkenntnisse.
Das führt wozu? Sicher werden mehr Bewerber zum Vorstellungsgespräch gebeten
(wenn man dann den anonymen Namen aufdeckt). Und dort erfolgt sowieso das
persönliche Kennenlernen. Also keine Jobgarantie und wohl auch keine
Garantie, dass nicht bei der endgültigen Auswahl eben doch ‘Persönliches’
einwirkt. Auch sind die beteiligten Unternehmen - Deutsche Post, Deutsche
Telekom, L´Oréal, Mydays, Procter & Gamble - keineswegs so “mutig” wie
gedacht. Oft wird nur eine Sparte (Kosmetikprodukte) einbezogen oder dieses
Verfahren nur bei Auszubildenden angewandt.
Die echte Gleichbehandlung wird es wohl erst geben, wenn der Job-Motor
wieder rund läuft und die Wirtschaft händeringend nach Arbeitskräften sucht.
Bis dahin kann - unterlegenen - Bewerbern nur geraten werden, hellhörig zu
sein, ob nicht Indizien für eine Ungleichbehandlung herauszuhören sind.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Dienstwagen - keine sofortige Rückgabe
Will der Arbeitgeber bei einer Freistellung / Kündigung den Dienstwagen
sofort zurückhaben, muss der Arbeitnehmer diesem nicht folgen. Das hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in einem Fall entscheiden, in dem nach
Ausspruch einer Kündigung zum 30.06.2009 die Mitarbeiterin von der Arbeit
freigestellt wurde und der Arbeitgeber für den 09.06.2009 die Rückgabe des
Dienstwagens forderte. Die Mitarbeiterin empfand diesen kurzfristigen Entzug
des Autos als unangemessen und verlangt von der Firma die Zahlung einer
Nutzungsausfallentschädigung. Sie hatte vor allen Instanzen Erfolg. Das BAG
(Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR 651/10) stellt zunächst fest, dass Arbeitnehmer
einen Dienstwagen nach Kündigung und Freistellung regelmäßig nicht
sofort zurückgeben müssen, selbst wenn sich der Arbeitgeber einen
Widerruf der Fahrzeugnutzung vorbehalten hat.
Wird ein solches Widerrufsrecht ausgeübt, muss dies billigem Ermessen
entsprechen, so die Richter. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der
Arbeitnehmer den Dienstwagen im laufenden Monat sofort zurückgeben soll.
Auch eine Klausel, nach der eine Nutzungsentschädigung ausgeschlossen ist,
wenn die Nutzung widerrufen wird, ist unangemessen. Im Urteil heißt es: “Die
Ausübung des Widerrufs war im Streitfall - entgegen § 315 Abs. 1 BGB -
unbillig. Die Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, warum sie das Fahrzeug
unmittelbar nach der Eigenkündigung der Klägerin zurückgefordert hat. Die
Klägerin hatte kein anderes Fahrzeug und war daher hierauf angewiesen.
Daneben war sie gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private Nutzung
für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese
Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Vor diesem Hintergrund
überwog das Interesse der Klägerin, das Fahrzeug bis Ende Juni 2009 zu
nutzen.” Wichtig ist, dass mit dieser Entscheidung gleichfalls geklärt
wurde, wie hoch die Nutzungsentschädigung sein muss. Die Richter stellten ab
auf den Wert der 1 %-Pauschalversteuerung, die für die Privatnutzung zu
zahlen ist.
Diskriminierung bei Jobsuche
Mit 49 Jahren war eine Frau angeblich zu alt, um beim Uniklinikum
Heidelberg als Sekretärin zu arbeiten. Wie heute mehrere Zeitungen
berichten, hatte die 49jährige Bewerberin ihre Bewerbungsunterlagen mit
einem handschriftlichen Hinweis zurückbekommen: “zu alt, geb. 61″. Sie
zog vor das Arbeitsgericht und bekam jetzt ein Schmerzensgeld als
Schadenersatz. Durch Vergleich wurde eine Entschädigung von EUR 10.870
festgelegt. Eine Klinikvertreterin sagte, man wisse nicht, wie dies habe
geschehen können. «Bei uns geht es nicht nach Alter.» … Oder eben doch! Hier
dürfte auch der maximale Schadenersatz von drei Monatsgehältern nach § 15
Abs. 2 AGG geflossen sein. Vielleicht macht es doch Sinn, in Zukunft auf
‘anonyme’ Bewerbungen umzustellen, wie jetzt in einem Modellversuch des
Bundesministeriums getestet wird.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Entlassungsentschädigung bei Diskriminierung
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat sich vorgewagt: Auch wegen einer
Kündigung kann es zu einer Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz kommen. Das AGG verbietet Diskriminierungen u.a. aus
Gründen der „Rasse“ und der ethnischen Herkunft. Dementsprechend sind durch
das AGG auch Benachteiligungen wegen dieser Merkmale verboten (§ 1 AGG).
Andererseits enthält das Gesetz selbst eine Einschränkung. Nach § 2 Abs. 4
AGG soll für Kündigungen nur das Kündigungsschutzgesetz gelten. Dem Gericht
lag jetzt der Fall der Probezeitkündigung einer Frau mit russischem Akzent
vor. In einem Gespräch des Geschäftsführers mit ihr sollen die Worte
gefallen sein, die Kunden würden sich wegen des russischen Akzentes
“erschrecken” und würden denken: „Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur
Ausländer beschäftigt werden.“ (Das Arbeitsgericht hatte dazu Zeugen gehört
und ging davon aus, dass solche Äußerungen gefallen sind.) Das LAG
hatte jetzt zu bewerten, wie die verschiedenen Regelungen des AGG in
Verbindung stehen. Der Hinweis auf den Vorrang des Kündigungsschutzgesetzes
steht schließlich im Widerspruch dazu, dass nach dem AGG auch
diskriminierende „Entlassungsbedingungen“ verboten sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
AGG). So kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die
Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG es nicht verbietet, eine
Geldentschädigung zuzusprechen, wenn aus diskriminierenden Gründen gekündigt
worden war (LAG Bremen v. 29.06.2010, 1 Sa 29/10). Die Indizien dieser
Diskriminierung konnten auch vom Arbeitgeber nicht widerlegt werden. Als
Entschädigung wurden schließlich EUR 5.400, hier: 3 Monatsgehälter,
festgesetzt.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Elternzeit und
Vollzeitabfindung
Wer in der
Elternzeit entlassen wird hat trotz Teilzeit Anspruch auf eine
Vollzeitabfindung. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem
Fall aus Belgien entschieden. Die Klägerin war zunächst unbefristet in
Vollzeit beschäftigt und hatte aktuell während der Elternzeit in Teilzeit
gearbeitet. Als das Unternehmen ihr kündigte, sollte die
Entlassungsentschädigung nur auf Basis des Teilzeitgehalts gezahlt werden.
Der EuGH sah darin einen Verstoß gegen die europäische Richtlinie zum
Elternurlaub und erkannte den Anspruch auf Berechnung der Abfindung auf
Vollzeitbasis an. Nach der Richtlinie bleiben für Arbeitnehmer im
Elternurlaub die bestehenden und künftigen Rechte erhalten. Der EuGH betonte
ausdrücklich, dass der Elternurlaub nicht mit Nachteilen verbunden sein
dürfte - im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. (EuGH vom
22.10.2009, C-116/08)
Dieser Grundsatz dürfte sich auch im deutschen Arbeitsrecht schnell
herumsprechen. Auch hier kommt es bei Entlassungen und Abfindungen immer
wieder zur Benachteiligung derjenigen, die Elternurlaub in Anspruch genommen
haben.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Gewohnheitsrecht im
Arbeitsrecht
Häufig hört man als Anwalt von Mandanten: “Das ist doch Gewohnheitsrecht.”
(zum Beispiel das Rauchen am Arbeitsplatz). Die Frage stellt sich also, gibt
es ein ‘Gewohnheitsrecht’ im Arbeitsrecht? Im Grundsatz: Ja. Dieses nennt
sich dann “betriebliche Übung” und meint, dass es zum Beispiel immer üblich
war, eine Jubiläumszahlung zu leisten. Die Rechtsprechung sieht gerade bei
zusätzlicher Bezahlung die Quelle in einer solchen
“betrieblichen Übung” (die bezahlte Raucherpause ist also möglicherweise
betriebliche Übung). In der Sprache der Gerichte: “Eine betriebliche
Übung ist die regelmäßige und gleichförmige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen
können, ihnen solle eine Leistung auf Dauer gewährt werden.” Hier soll sich
also die Gleichbehandlung durchsetzen. Natürlich kommt es dabei auch auf den
Empfängerkreis an. Wenn z.B. nur den Leitenden Angestellten ein Dienstwagen
gestellt wird, lässt sich kaum argumentieren, ein Dienstwagen sei für alle
betriebliche Übung. Andererseits - so die Richter - kann aber nicht einfach
eine ‘Einstellung’ der bisherigen Übung dazu führen, dass dies von Jedem
akzeptiert wurde. Das Schweigen der Arbeitnehmer zählt dann nicht etwa als
Zustimmung. In konkreten Einzelfällen sollten Sie sich auf jeden Fall um
anwaltliche Beratung bemühen. Besser einmal mehr nachgefragt, als später
bereut, nichts unternommen zu haben.
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner und
Hinterbliebenenversorgung
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Dezember 2012 –
Az.:3 AZR 684/10 - haben gleichgeschlechtliche "eingetragene Lebenspartner"
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus betrieblicher Altersversorgung.
Wenn die "Dienstordnung" einer Berufsgenossenschaft eine
Hinterbliebenenversorgung für verheiratete Beschäftigte vorsieht, gilt
dieser Anspruch auch für eingetragene Lebenspartner.
Interne
Stellenausschreibung - unzulässige Altersdiskriminierung
Wird eine
interne Stellenausschreibung auf “Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr”
reduziert, liegt eine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Das hat das
Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Fall entschieden, in dem der Betriebsrat
gegen diese Stellenausschreibung vorgegangen ist. Das BAG: Wenn dieser
beabsichtigte Einsatz von Berufsanfängern lediglich dazu dient, Kosten zu
sparen, verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflicht zur
diskriminierungsfreien
Stellenausschreibung.
In dem Fall ging es um eine Drogeriekette und die
Ausschreibung war mit der Angabe versehen “Tarifgruppe … / erstes
Berufsjahr”. In dem Betrieb sind Mitarbeiterinnen im 1. Berufsjahr
durchschnittlich 29 Jahre alt, im 2. Berufsjahr steigt das Alter auf 36
Jahre an. Das BAG: “Der Arbeitgeber muss auf die Angabe verzichten. Eine
solche Beschränkung stellt eine unzulässige mittelbare Benachteiligung dar.”
Die vom Arbeitgeber gegebene Begründung des knappen Personalbudgets ist
offensichtlich ungeeignet. Hiergegen konnte der Betriebsrat gemäß § 17 Abs.
2 AGG vorgehen. (BAG vom 18.8.2009, 1
ABR 47/08)
Verfasser: Wolfgang
Steen - Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Leidensgereichter
Arbeitsplatz statt Kündigung
Stellt der Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur
Verfügung, kann dies zu Ansprüchen auf
Schadenersatz führen. Das hat
das Bundesarbeitsgericht bereits in einer Entscheidung vom 19.05.2010
(Az.: 5 AZR 162/09) festgestellt, in der es um einen Bahn-Mitarbeiter
ging, der seine Tätigkeit als Sicherungsposten mangels Bahntauglichkeit
nicht mehr ausüben konnte.
Das Gericht stellte zunächst fest, nach § 241 Abs. 2 BGB "ist jede
Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies
dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks." Im Arbeitsleben
gehört dazu:
- die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen,
- Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und
- dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen.
Zusätzlich stellt sich die Frage, wann gekündigt werden kann. Die
Antwort des BAG: Erst wenn feststeht, dass auch die Beschäftigung auf
einem anderen Arbeitsplatz unmöglich ist, kann gekündigt werden. Ein
praktisches Problem ist allerdings, welche
Arbeitsleistung der/die Betroffene anbieten soll. Es ist darauf zu
achten - möglichst mit anwaltlicher Hilfe - nicht auf Beschäftigung auf
dem alten Arbeitsplatz zu bestehen, wenn dieser gesundheitlich eben
nicht mehr in Frage kommt.
Leiharbeit - gleiche Bezahlung auch rückwirkend
Eine Leiharbeiterin hat am 19.04. vom Krefelder Arbeitsgericht
13.200 Euro Lohn-Nachzahlung zugesprochen bekommen. Die 39-Jährige war 15
Jahre bei einer Leiharbeitsfirma angestellt und wurde als ungelernte Kraft
an die verschiedensten Firmen ausgeliehen. Ihre fest angestellten Kollegen
dort hätten für die gleiche Arbeit bis zu einem Drittel mehr verdient als
sie. So habe sie bis Mai 2008 pro Stunde 6,66 Euro bekommen und erst danach
einen Euro pro Stunde mehr. Die fest angestellte Belegschaft der Firmen
brachte es dagegen auf Stundenlöhne zwischen 8,50 und 10,34 Euro. Das
verstoße gegen das seit 2003 im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz verankerte „Equal-Pay"-Gebot,
also das Recht auf gleiche Bezahlung für vergleichbare Arbeit. So sah es
auch das Gericht und sprach der Frau die Nachzahlung rückwirkend für
vier Jahre zu (Az.: Arb G KR AZ: 4 Ca 3074/10). Die
Zeitarbeitsfirma hatte die Forderungen als unbegründet zurückgewiesen. Der
Hinweis der Firma, der Klägerin den mit den christlichen Gewerkschaften
ausgehandelten Tariflohn der Branche gezahlt zu haben, ging ins Leere. Denn
diesen Tarifvertrag hatte das Bundesarbeitsgericht als unzulässig gekippt.
Offen blieb, ob die Arbeitgeberin das Urteil anfechten wird. (Quelle:
dpa)
Leistungsorientierte Vergütung - Nur die halbe
Leistung zählt im TVöD
Der TVöD sieht seit 2007 die
Zahlung einer leistungsbezogenen Vergütung vor (LOB für Leistungsorientierte
Bezahlung). Die Krux: haben sich die Betriebsparteien nicht auf eine
Betriebsvereinbarung verständigt, wird nur die Hälfte des
Ausschüttungsbetrages ausgezahlt. Das hatte damals auch einen gewissen Sinn,
weil man Betriebsrat und Geschäftsführung bzw. Personalrat und Dienststelle
quasi “verdonnern” wollte, in jedem Fall zu einer Regelung zu kommen. Nicht
mehr nachvollziehbar ist diese Regelung allerdings mit dem erheblichen
Zeitabstand, der sich inzwischen (nach 5 Jahren) eingestellt hat. So sah es
auch ein Mitarbeiter der Volkshochschule in Solingen und versuchte, bis zum
Bundesarbeitsgericht die Differenz aus 2007, also das volle
Leistungsentgelt einzuklagen. Leider ohne Erfolg.
Das Gericht verwies auf die Regelung in der
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD. Denn die Verteilung des vom
Arbeitgeber zu zahlenden Leistungsentgelte soll nach einer Dienst- oder
Betriebsvereinbarung erfolgen und nach dort festzulegenden Kriterien. “Wird
eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, erhalten die Arbeitnehmer ein
sog. undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur
Hälfte ausschöpft,” so das Gericht. Wenn also die Volkshochschule in dem
genannten Fall 2008 auf Grundlage der Protokollerklärung ein
undifferenziertes Leistungsentgelt iHv. 6 % des Tabellenentgelts des Klägers
gezahlt hatte und eine Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD nicht existierte,
musste auch 2009 an den Kläger wiederum nur 6 % des Tabellenentgelts für
September 2009 gezahlt werden. Eine Zahlung ohne eine Dienstvereinbarung sei
schließlich nicht vorgesehen. Eine vollständige Verteilung des
Gesamtvolumens setze eben die Existenz einer Dienst- oder
Betriebsvereinbarung voraus
(BAG v. 16. Mai 2012 - 10 AZR 202/11).
Anmerkung:
Wir hatten rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass der Abschluss einer
Dienst- oder Betriebsvereinbarung unerlässlich ist. Die praktischen Probleme
sind bereits in dem Artikel “
Leistungsentgelte nach § 18 TVöD - Fragen und Antworten aus der Praxis”
in Der Personalrat
Heft 4, 2007 beantwortet worden.
Mobbing oder "sozial adäquates Verhalten"
In einer Entscheidung des LAG Düsseldorf wurde noch einmal
zusammengefasst, was "Mobbing" tatsächlich ausmacht. Mobbing ist das
"systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern
untereinander oder durch Vorgesetzte" (so schon das Bundesarbeitsgericht
1997). Gleiches gilt, wenn ein Verhalten "in der Gesamtheit das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzt”
(LAG Thüringen 2001). Der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt
werden, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (so das BAG 2008). Das
LAG Düsseldorf weist aber auch darauf hin, dass selbst Konfliktsituationen
am Arbeitsplatz, die sich durchaus über einen längeren Zeitraum erstrecken
können, nicht geeignet sind, die rechtlichen Tatbestände zu erfüllen.
Vielmehr kann ein sozial- und rechtsadäquates Verhalten vorliegen, das
subjektiv als "Gemobbt-Werden" verstanden wird (LAG Düsseldorf v.
26.03.2013). Warnsignale beachten.
Unsere Erfahrung ist, dass in den meisten Fällen tatsächlich ein
Rechtsbruch dadurch vorliegt, Aufgaben zu entziehen (auch schrittweise) oder
Mitarbeiter z.B. abzusondern, durch Versetzung in unangenehme
Räumlichkeiten. Auch kann das plötzliche Kritisieren bisher anerkannter
Leistungen ein deutliche Warnsignal sein. Bei diesen "Vorboten" sollten Sie
rechtzeitig einen Anwalt aufsuchen, um ein wirksames Gegensteuern
einzuleiten.
Mobbing-Schaden ist versichert
Erkrankt ein Arbeitnehmer wegen psychischer oder physischer
Belastung am Arbeitsplatz und kann in der Folge den bisherigen Beruf nicht
mehr ausüben, stellt sich die Frage, ob eine Krankengeldtageversicherung
eintreten muss. Der Streit ist also, ob die Folgen von "Mobbing"-Handlungen
zu einer versicherten Arbeitsunfähigkeit führen. Nach vielen Ablehnungen
durch die Instanzgerichte hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit
gesorgt. Da die Definition der "Arbeitsunfähigkeit" an die konkrete
berufliche Situation anknüpft, kann die Versicherungsgesellschaft nicht
verlangen, den Arbeitsplatz oder das Arbeitsumfeld zu wechseln oder
arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten. Die Versicherung hat also die
Krankheit (durch Mobbing) hinzunehmen und muss das Krankgentagegeld zahlen.
(BGH v. 09.03.2011 - IV ZR 137/10)
Schadenersatz bei
Stellenanzeigen nur für "Junge"
Für
Arbeitgeber, die in Stellenanzeigen nach “jungen” Mitarbeitern suchen, kann
es teuer werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass solche
Anzeigen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. (Urt. v.
19.08.2010 - 8 AZR 530/09). In dem Fall hatte eine Firma “eine(n)
junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen” gesucht. Der Kläger, 49
Jahre alt, war abgelehnt worden. Stattdessen wurde eine 33-jährige
Kandidatin eingestellt. Weil die Ausschreibung nicht “altersneutral” war und
die Firma nicht beweisen konnte, trotzdem unabhängig vom Alter entschieden
zu haben, erkannte das BAG auf eine Entschädigung in Höhe eines
Monatsgehalts. Nicht anerkannt wurde die Forderung nach einem Jahresgehalt
als Schadenersatz. Dafür hätte nachgewiesen werden müssen, die Stelle bei
diskriminierungsfreier Auswahl auch tatsächlich bekommen zu haben (was in
der Praxis natürlich schwierig bis unmöglich ist). Wer also Schadenersatz
verlangen will, muss sich rechtzeitig beworben haben, über die geforderte
Qualifikation verfügen (so ein anderes Urteil von heute -Az: 8 AZR 466/09)
und Indizien benennen, die auf Diskriminierung schließen lassen.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Schwangerschaft - Diskriminierung wegen Schwangerschaft
Langer Atem lohnt sich: Eine Mutter, die gegen
ihre Nicht-Beförderung schon seit fünf Jahren kämpft, hatte jetzt erneut vor
dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die 38jährige Managerin hatte sich bei
ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der SonyBMG, auf den frei gewordenen Posten
des Vizepräsidenten beworben - den Job bekam ein männlicher Kollege, weil
sie damals schwanger war. Dies, obwohl sie vorher schon als
Urlaubsvertretung eingesetzt war und ihr Chef ihr den Posten in Aussicht
gestellt hatte. Jetzt verlangte sie Schadenersatz,
weil sie sich als Frau und Mutter
benachteiligt fühlte. Die erste Instanz sprach ihr auch € 17 000 zu, die
zweite Instanz allerdings nicht. Dagegen klagte sie schon 2008 mit Erfolg
vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), das die Sache an das
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin zurückverwies. Als dieses
Landesarbeitsgericht ihr wieder nichts zusprach, ging es noch einmal zum
BAG. Wieder wurde das negative Urteil aufgehoben (Az. 8 AZR 483/09), weil
gravierende Fehler in der Beweiswürdigung vorlagen. Das LAG hatte gemeint,
die Indizien für eine Diskriminierung wären nicht ausreichend und die
Beweise gar nicht erst zuzulassen. Wieder musste das BAG also eine deutliche
Rüge in Richtung Berlin erteilen. “Die Hürden dürfen nicht zu hoch sein.”
Schwangerschaft und Teilzeiteinkommen
Schwangere, die aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten dürfen,
müssen für diese Zeit weiter ihr volles übliches Einkommen erhalten, auch
wenn das Einkommen wegen Schicht- oder Teilzeitvereinbarungen monatlich
schwankt. Einer Flugbegleiterin wurden deshalb vom Landesarbeitsgericht Köln
weitere € 1.750 zugesprochen (Urteil
v. 21.12.2011 - Az: 8 Sa 1328/10). Der Hintergrund: da die
Flugbegleiterin mit 90 % in Teilzeit beschäftigt war, wurde ihr regelmäßig
ein Urlaub von 37 "Teilzeittagen" gewährt. Muss nun aber - wegen des
Beschäftigungsverbots - ermittelt werden, welche monatliche Gehaltszahlung
zu erfolgen hat, kann entweder auf den Durchschnitt der letzten 3 Monate
oder auf eine Jahresbetrachtung abgestellt werden. Da der Arbeitgeber den
3-Monats-Durchschnitt wählte, verdiente die Flugbegleiterin im
Beschäftigungsverbot weniger, als vorher. Das LAG sah hierin eine
Benachteiligung und verurteilte die Airline zur Nachzahlung. Diese wird
übrigens ohnehin (nach dem sog. U 2 - Verfahren) von der Krankenkasse
erstattet.
Schwerbehinderte - Diskriminierung bei Sozialplan
"Ein Sozialplan darf zwar eine geminderte Entlassungsabfindung für
Arbeitnehmer vorsehen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen. Es stellt
jedoch eine Diskriminierung dar, wenn bei dieser Berechnung auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente wegen
Behinderung abgestellt wird." Hierauf hat jetzt der Europäische Gerichtshof
(EuGH) in Straßburg in der Entscheidung vom 06.12.2012 (Aktenzeichen:
C-152/11( hingewiesen. In dem Fall sah ein Sozialplan für Arbeitnehmer, die
älter als 54 Jahre sind vor, dass die Abfindung auf der Grundlage ihres
frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird (alternative Methode). Die
diesen Arbeitnehmern zu zahlende Abfindung ist geringer als die Summe, die
sich nach der Standardmethode ergeben würde. Der EuGH sah darin eine
Diskriminierung weil auf die Möglichkeit abgestellt wird, eine vorzeitige
Altersrente wegen einer Behinderung zu erhalten.
Sittenwidriger Stundenlohn von € 6,34
Ob ein Stundenlohn sittenwidrig ist, entscheidet sich danach, ob
ein “auffälliges Missverhältnis” zur sonst üblichen Vergütung vorliegt
(”Wucherlohn”). Die selbe Frage stellt sich auch, wenn durch die
Arbeitsagentur ein Vermittlungsangebot erfolgt, das der Arbeitslose
als unzumutbar ansieht. Einen solchen Fall hatte jetzt das Sozialgericht
Berlin zu entscheiden (Beschluss v. 1.09.2010, S 55 AS 24521/10 ER). Die
Arbeitsagentur hatte eine Arbeitsgelegenheit angeboten, bei der in
Vollzeittätigkeit weniger als € 1.058 brutto, also € 815 netto zu verdienen
war (Stundenlohn bei einer 38,5 Std.-Woche von € 6,34). Das Gericht wies
darauf hin, dass - bei durchschnittlicher Arbeitsleistung - nicht das
Niveau der Grundsicherung für eine volljährige alleinstehende Person
unterschritten werden dürfte. Also kann diese “sittenwidrigen Beschäftigung”
auch nicht erzwungen werden oder bei einer Ablehnung zu Sanktionen der
Arbeitsagentur führen. Damit steht fest, dass für Berlin ein Lohn von € 6.34
sittenwidrig ist.
Teilzeitanspruch -
Anspruch auf Teilzeit auch bei höherwertiger
Stelle
Hat eine Bewerbung Aussicht auf Erfolg, wenn sich eine Teilzeit-Kraft auf
eine höherwertige Stelle bewirbt, die als Vollzeit-Stelle ausgeschrieben
ist? Diese Frage hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Eine
"einfache" Verkäuferin, die wegen eines Pflegefalls in Teilzeit gewechselt
war, bewarb sich auf die frei gewordene Stelle einer
Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Als
das Unternehmen die Stelle mit einer anderen Bewerberin besetzte, klagte die
Verkäuferin auf Schadensersatz. Hintergrund: Der § 9 des Teilzeitgesetzes (TzBfG)
schafft für Teilzeitkräfte einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit,
allerdings nur auf einen „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn sich
keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Das Bundesarbeitsgericht gab
hier ausnahmsweise der Klägerin recht und sprach ihr die Differenzvergütung
für den höherwertigen Arbeitsplatz zu (BAG vom 16.09.2008 - Aktenzeichen
9 AZR 781/07). Ausschlaggebend war aber, dass die Klägerin eben nur wegen
des Pflegefalls eine Hierarchieebene niedriger beschäftigt war.
Teilzeitwunsch muss entsprochen werden
Ein Arbeitgeber muss einen
Teilzeitwunsch auch dann genehmigen, wenn die Mitarbeiterin wegen der
Kinderunterbringung nur bis Mittag arbeiten will
(Quelle: Kieler Nachrichten).
Dem Landesarbeitsgericht in Kiel lag der Antrag auf Einstweilige Verfügung
vor, bei dem die Mitrbeiterin nicht im betriebsüblichen Wechsel von
Vormittags- und Nachmittagsschicht arbeiten wollte. Der Grund: Die Frau
konnte nicht auf Ehemann und Verwandte zur Versorgung ihres Kindes
zurückgreifen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied
nun für die Klägerin (Az.: 3 SaGa 14/10).
Die Besonderheit war, dass die Frau, bereits seit über zehn Jahren als
Änderungsschneiderin beschäftigt, nach der Elternzeit nur für drei Tage
Platz in einer Kindestagesstätte fand. Sie beantragte deshalb eine
Teilzeittätigkeit an drei Tagen ohne Nachmittagsschicht. Der Arbeitgeber
lehnte dies aus organisatorischen Gründen ab. Auch Teilzeitbeschäftigte
müssten die Nachmittagsschicht mit abdecken. Nicht beweisen konnte der
Arbeitgeber, dass der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich war. In erster
Instanz war der Eilantrag der Klägerin noch aus formalen Gründen abgewiesen
worden, weil sie die Antragsfrist nicht eingehalten hatte. Das LAG
entschied dagegen, ein Teilzeitverlangen, das die gesetzlich geregelte
Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es
führe nur dazu, dass nicht bereits ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei
Monate nach dem Antrag mit der Teilzeit begonnen werden könne. Verfasser:
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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Versetzung - Einzelfall berücksichtigen
Nicht nur der aktuelle UFO-Streik beschäftigt die Stewardessen. Auch vor
dem Bundesarbeitsgericht war ein Fall anhängig, bei dem eine
Fluggesellschaft den Standort in Hannover schloss und deshalb die
‘Stationierung’ einer Stewardess in Hannover ein Streitfall wurde. Die
Frage dann: War ein bestimmten Tätigkeitsort vertraglich festgelegt und
wenn, gab es einen wirksamen Versetzungsvorbehalt? Die letzte Frage hat
damit etwas zu tun, ob hier quasi in Form ‘allgemeiner
Geschäftsbedingungen’ pauschale Klauseln angewandt wurden, die zum
Nachteil der Arbeitnehmer sind. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom
26.09.1990 war keine Festlegung des Arbeitsortes erfolgt. Es hieß dort
nur allgemein “grundsätzlich” sei Frankfurt
am Main der Einsatzort. Die Klägerin könne aber „auch vorübergehend oder
auf Dauer … an einem anderen Ort” eingesetzt werden. Damit - so die
Richter - sei hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung des
Einsatzorts im Vertrag lediglich die erstmalige Ausübung des
Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort darstellt. Die später
vorgenommene ‘Versetzung’ der Klägerin (auf ihren Wunsch nach Hannover)
sei auch noch im Rahmen des Weisungsrechts erfolgt. Ein solches
Weisungsrecht müsse aber nach “billigem Ermessen” ausgeübt werden.
Einzubeziehen seien dann alle Umstände des Einzelfalls, wie
außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und
Einkommensverhältnisse sowie die sozialen Lebensverhältnisse, wie
familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen.
Wie immer konnte der Fall nicht endgültig aufgeklärt werden und wurde
zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen. Deutlich wurde
allerdings, dass nicht allein die ‘einfache’ Entscheidung zur
Standortschließung gewertet wurde.
Weniger Urlaub für Jüngere ist unwirksam
In einigen Tarifverträgen, so auch dem TVöD, ist die
Urlaubsdauer an die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres geknüpft.
So soll es im öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 40.
Lebensjahres den maximalen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen geben.
Das wollte eine Beschäftigte, noch unter 40 Jahre alt, nicht hinnehmen
und zog durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr recht.
Nach § 7 Abs. 1 und 2 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen ihres
Alters benachteiligt werden. Eine ‘unmittelbare Benachteiligung’ liegt -
so die Richter - dann vor, “wenn eine Person wegen ihres Alters eine
weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer
vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde”. Die
Richter in ihrer Begründung: “Die Differenzierung der Urlaubsdauer
nach dem Lebensalter in § 26 Abs.
1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der
Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung
verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis
älterer Menschen Rechnung zu tragen.
Kein gesteigertes Erholungsbedürfnis im Alter
Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits
ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der
Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der
Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann
nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters
diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst
wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage
beträgt.” (BAG
v. 20. März 2012 - 9 AZR 529/10). Von Bedeutung ist diese
Entscheidung, weil ein weiteres Mal - im Sinne einer Rechtsfortbildung -
die Anpassung an die günstigere Regelung durch Urteil erfolgt.
Urlaub muss bei Krankheit rechtzeitig
eingefordert und genommen werden
Krankheit verhindert den Urlaub. Verfällt er aber irgendwann?
Was, wenn die Krankheit über das Jahresende (und den
Übertragungszeitraum bis 31.03.) hinaus dauert. Im Grundsatz erkennen
die Gerichte an, dass dann der (gesetzliche) Mindesturlaub "mitgenommen"
wird in das Folgejahr, weil er eben wegen der Krankheit nicht genommen
werden konnte. Doch Vorsicht: Natürlich muss der
Anspruch auch 'angemeldet', also geltend gemacht werden - dies wegen der
tariflichen Ausschlussfristen (falls ein Tarifvertrag für das
Arbeitsverhältnis gilt). Pech hatte also eine Klägerin vor dem
Bundesarbeitsgericht (BAG), die nach ihren Krankheit in den Jahren 2007
und 2008 eben nicht den Anspruch schriftlich eingefordert hatte, sondern
erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse im Februar 2009. Weil in
diesem Fall (Beendigung) der Anspruch nur noch in Geld, also als
Urlaubsabgeltung erfüllt werden konnte, verwies das Gericht auf die
tarifvertraglichen Ausschlussfristen und lehnte den
Zahlungsanspruch ab. Ebenso erging es einem Kläger, der von Januar 2005
bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig war. Für die Jahre 2005 - 2007
waren insgesamt 90 Urlaubstage bis ins Jahr 2008 übertragen worden und
es kamen noch die 30 Tage für 2008 dazu. Weil der Arbeitgeber aber nur
die aktuellen 30 Tage Urlaub gewährte, kam es zum Streit. Aber auch hier
konnte sich der Kläger nicht durchsetzen. Das Gericht (Urteil v.
09.08.2011 - Az.: 9 AZR 425/10) verwies ihn schlicht darauf, es hätte
der Urlaub noch im Jahr 2008 genommen werden müssen (der Kläger war dann
schließlich wieder gesund). Nachträglich ließe sich ein solcher Anspruch
eben nicht mehr gewähren oder vom Gericht feststellen. Mit Ende des
Urlaubsjahres (also hier 2008) sei dann der Urlaub verfallen. Wer also
wegen langjähriger Krankheit noch Urlaubsanspruch "angesammelt" hat,
sollte immer darauf achten, wenn es zeitlich möglich ist, diesen Urlaub
auch tatsächlich zu nehmen.
Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt bei
Wechsel in Teilzeit
Bei einem unterjährigen Wechsel von Vollzeit in Teilzeit ist
der Urlaub zeitanteilig zu berechnen. Klingt auf den ersten Blick
logisch, ist es in der Praxis aber offensichtlich nicht. Mit einem Fall
aus Österreich hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu
befassen. Das Gericht stellte fest, der Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub soll dem Arbeitnehmer Entspannung und Freizeit ermöglichen.
Diese positive Wirkung muss aber auch erhalten bleiben, wenn der Urlaub
erst zu einem späteren Zeitpunkt genommen wird (EuGH v. 22.04.2010 –
C-486/08).
Ein Beispiel: Erfolgt der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit (Hälfte der
Arbeitszeit) z.B. zum 01.07.2010 ist (bei 6 Wochen Urlaubsanspruch)
bereits ein Anspruch von vollen 3 Wochen entstanden. Dies gilt dann
allerdings auch für die Urlaubsvergütung, sprich: unabhängig wann der
Urlaub genommen wird, ist für 3 Wochen Urlaub die
Vollzeit-Vergütung
zu zahlen. Die Folge einer solchen EuGH-Entscheidung ist u.a., dass die
bundesdeutsche Regelung in § 11 BUrlG teilweise europarechtswidrig ist.
Auch bisherige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Anzahl der
Urlaubstage bei Arbeitszeitreduzierung sind nicht aufrecht zu erhalten.
Urlaub - Gestaffelte Urlaubsansprüche sind
altersdiskriminierend
Darf der Urlaub für jüngere Beschäftigte kürzer sein? Mit dieser Frage
hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf auseinander zu
setzen. Wie auch in anderen Tarifverträgen üblich, sieht der MTV
Einzelhandel für NRW gestaffelte Urlaubsansprüche vor. Für die 24jährige
Klägerin wären 34 Urlaubstage zu gewähren, während nach Vollendung des
30. Lebensjahres 36 Urlaubstage beansprucht werden können. Das Gericht
sah hier eine unzulässige Altersdiskriminierung und gab der Klägerin
Recht. Nach dem Grundsatz, unzulässige Regelungen „nach oben“
anzupassen, wurden ihr gleichfalls 36 Urlaubstage zugesprochen. Das
Gericht: „Das folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen
Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.“ (Urteil v. 18.01.2011, 8 Sa
1274/10) Ein legitimes Ziel für die Ungleichbehandlung im Tarifvertrag
sah das Gericht nicht. Auch das Arbeitgeberargument, der höhere Urlaub
diene der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, überzeugt nicht.
Weihnachtsgeld - nicht immer freiwillig
Rechtzeitig zur Adventszeit wird das Thema wieder interessant: Ist das
Weihnachtsgeld „freiwillig“ oder nicht. In den Arbeitsverträgen steht
häufig: “Zusätzliche Zahlungen, insbesondere Gratifikationen, Tantiemen,
Prämien oder sonstige Sondervergütungen werden freiwillig und unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gezahlt.” Bisher wurden solche
Klauseln darauf geprüft, ob ein Widerruf nach billigem Ermessen ausgeübt
wurde, also die beiderseitigen Interessen angemessen abgewogen worden
sind. Nach neuer Rechtsprechung sind derartige Klauseln jedenfalls in
Formulararbeitsverträgen generell unwirksam (Urteil des BAG vom 12.
Januar 2005 - Az.: 5 AZR 364/04).
Nach dieser Auffassung des BAG kann ein Widerrufsvorbehalt nur wirksam
vereinbart werden, wenn
- der widerrufliche weniger als 30% der Gesamtvergütung beträgt,
- die widerrufliche Leistung nach Art und Höhe für den Arbeitnehmer
eindeutig erkennbar war und
- in der Vertragsklausel zumindest die Richtung angeben ist, aus der der
Widerruf möglich sein soll (Beispiele: wirtschaftliche Notlage des
Unternehmens, ein negatives wirtschaftliches Ergebnis der
Betriebsabteilung, Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten
wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des
Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen).
Solche Gründe müssen also zumindest ansatzweise im Arbeitsvertrag
aufgenommen worden sein. Anzuwenden ist diese Regel auf
Formulararbeitsverträge, die in einer Vielzahl von Fällen verwendet und
nicht individuell ausgehandelt wurden, was praktisch auf nahezu
sämtliche Arbeitsverträge zutrifft. Nur in den Widerrufsfällen, die auf
Verträgen vor dem 1. Januar 2002 basieren, besteht ein Vertrauensschutz
für den Arbeitgeber. In den Fällen vor 2002 lässt das BAG die Vermutung
gelten, der Arbeitgeber hätte bei richtiger Information eine wirksame
Vereinbarung getroffen. Dies bedeutet, wenn ein Widerrufsgrund - der im
Einzelfall geprüft werden muss - vorliegt, kann aus früheren Verträgen
widerrufen werden. Bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 1. Januar 2002
und dem Urteil des BAG vom 12. Januar 2005 ist dieser Vertrauensschutz
des Arbeitgebers nicht anzunehmen. Hier ist ein Widerruf von
Sonderzahlungen basierend auf der früheren Vertragsformulierung
unwirksam.
Das heißt: Bestehen Arbeitsverträge aus der Zeit vor dem 01.01.2002
kann ein (einfacher) Widerruf erfolgen, für Verträge danach wird eine
qualifizierte Begründung gefordert. Hinweis: Unabhängig
davon ist natürlich das Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 Nr. 10
BetrVG zu beachten, wenn das Volumen an Sonderzahlungen (durch nur
teilweise Anrechnung) neu zu verteilen ist.
Weihnachtsgeld - Gewohnheitsrecht
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mindestens drei Jahre lang
hintereinander Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geht der Anspruch darauf für
die Zukunft nicht wieder verloren. Dieser Grundsatz (”betriebliche
Übung” oder Gewohnheitsrecht) entfällt auch dann nicht, wenn der
Arbeitgeber jahrelang keine Zahlungen geleistet und der Beschäftigte
nicht auf seinen Anspruch gepocht hat. Dies entschied jetzt das
Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil
vom 17.02.2012 - 8 Sa 1099/11) im Fall eines kaufmännischen
Angestellten, der für die Jahre 2008 bis Anfang 2011 von seinem Chef die
Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld verlangte, in Höhe von insgesamt
€ 13.257,46. Der Angestellte wies darauf hin, dass sein Chef ihm für die
Jahre 1999 bis einschließlich 2003 Urlaubs- und Weihnachtsgeld
gezahlt hatte und damit eine
betriebliche Übung entstanden sei. Der Arbeitgeber lehnte die
Zahlung ab und meinte, es sei eben auch Gewohnheitsrecht, in den Jahren
2004 bis einschließlich 2006 kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt zu
haben. Dem widersprach das LAG. Wenn praktische eine ‘negative
betriebliche Übung’ eingetreten sein soll, hätte der Arbeitgeber mit den
Beschäftigten eine Vereinbarung treffen müssen, kein Urlaubs- und
Weihnachtsgeld mehr zu zahlen. Die „bloßen Nichtzahlung“ lasse kein
neues Gewohnheitsrecht entstehen. Der klagende Arbeitnehmer habe auch
nicht den Eindruck erweckt, dass er auf sein Recht verzichten wollte.
Die Hammer Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles
die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
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