Rechtsprechung zur Gleichbehandlung

          




Gleichbehandlung

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Rechtsprechung
                                                       

Wir beobachten selbstverständlich die laufende Entwicklung in Fragen der Gleichbehandlung. Gerade das Arbeitsrecht ist gekennzeichnet durch eine Fülle gerichtlicher Entscheidungen, die oft über den Einzelfall hinaus von Interesse sind. - Tagesaktuell ist unser BLOG "www.was-tun-bei-kuendigung-hamburg.de"

Jeweils aktuelle Entscheidungen nehmen wir hier in einer Kurzkommentierung auf - alphabetisch geordnet nach Stichworten.

 

Altersdiskriminierung - Putzfrau muss in Rente
Dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten automatisch in Rente schicken? Das war die Frage, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Putzfrau zu entscheiden hatte, die auf Grund tarifvertraglicher Regelungen (Gebäudereiniger) mit 65 in den Ruhestand gehen sollte. Sie hatte 39 Jahre lang die Kaserne in Hamburg-Blankenese gereinigt und zuletzt in diesem Teilzeitjob EUR 307 im Monat verdient. Als sie der Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigen wollte, sah sie darin eine Altersdiskriminierung. Der EuGH hielt die Tarifregelung für rechtmäßig (Az: C-45/09). Die Richter wiesen darauf hin, dass solche Klauseln seit langem Teil des Arbeitsrechts und durchaus üblich sind. Die Regeln gäben Arbeitgebern und Arbeitnehmern Planungssicherheit. Zudem müsse ein Unternehmen für die in Frage stehende deutsche Regelung die Zustimmung des Mitarbeiters einholen.  Die Putzfrau muss jetzt von einer monatlichen Rente von netto 228,26 Euro “leben”.
Interessant ist, dass in einem zweiten Fall anders entschieden wurde. Geklagt hatte ein Sachbearbeiter einer Verwaltung in Dänemark. Er wollte nicht die vorgezogene Rente (mit 63) in Anspruch nehmen, sondern bis 65 weiter arbeiten, um eine höhere Rente beziehen zu können. Als er dennoch entlassen wurde, klagte er auf Entlassungsentschädigung. Die EuGH-Richter hielten hier die Klausel zur Altersfrage für ungültig. Ein Arbeitgeber müsse einem Arbeitnehmer nach dessen Entlassung auch dann eine Abfindung zahlen, wenn dieser bereits alt genug sei, um eine Altersrente zu beziehen. Die Verweigerung der Abfindung wegen des Rentenalters bedeute eine Altersdiskriminierung (Az: C-499/08). Die Fragen zur Altersdiskriminierung bleiben also spannend. Vor kurzem hatte das Arbeitsgericht Hamburg in zwei Fällen (Versicherungswirtschaft und U-Bahngesellschaft) entschieden, es gäbe keine Gründe für eine Zwangspensionierung. Vorhandene Arbeit werde nur zu Lasten der Älteren umverteilt. Bei dem U-Bahn-Haltestellenwärter hat allerdings das Landesarbeitsgericht Hamburg die positive Entscheidung inzwischen aufgehoben.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg


Altersteilzeit - Anspruch auf Abschluss wegen Gleichbehandlung
Altersteilzeitverträge können weiterhin geschlossen und eine Gleichbehandlung verlangt werden. Obwohl die Förderung (Zuschuss) durch die Bundesagentur für Arbeit mit dem 31.12.2010 ausgelaufen ist, können in den Unternehmen - selbstverständlich - weiterhin Altersteilzeitverträge geschlossen werden. Dies ist auch Praxis. Eine interessante Frage lag jetzt deshalb dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor, weil zu klären war, ob ein Arbeitgeber, der Altersteilzeitverträge auch über die sog. “Überlastquote” hinaus abschließt, aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet werden kann, weitere Verträge zu schließen. Die sog. “Überlastquote” (bis max. 5 % der Belegschaft) soll gleichzeitig die wirtschaftliche Belastung für ein Unternehmen eingrenzen. In dem Fall bestanden in dem Unternehmen (ein Entsorgungsbetrieb) bereits Atz-Verträge mit zwischen 7 % und 21 % der Beschäftigten. Deshalb hatte das Unternehmen erklärt, keine weiteren Verträge mehr zu schließen. Das akzptierte das Gericht auch. Interessant sind jedoch die Ausführungen zum generellen Anspruch auf Gleichbehandlung. “Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren Prinzip gewährt, ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorrangs der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.” Die gilt auch - so das BAG -, wenn “Altersteilzeitverträge geschlossen werden, obwohl wegen Überschreiten der Überlastquote dazu keine Verpflichtung besteht” (Urteil v.
15.11.2011 - 9 AZR 387/10).  Akzeptiert wurde die Ablehnung im vorliegenden Fall nur, weil das Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt mitgeteilt hatte, “ab jetzt” wegen der wirtschaftlichen Überforderung keine Atz-Verträge mehr zu schließen.


Arbeiten bis 65 - oder länger?
Eine lebhaft diskutierte Frage im Arbeitsrecht ist, ob ein Arbeitsverhältnis automatisch im Alter von 65 enden kann. Häufig sehen die Arbeitsverträge, aber auch tarifliche Regelungen vor, dass “mit Erreichen der Regelaltersgrenze, spätestens mit dem 65. Lebensjahr” Schluss ist. Die Frage ist vor allem deshalb interessant, weil durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eben die Diskriminierung wegen Alters ausgeschlossen sein muss. Aber, wie immer gibt es Ausnahmen. So sieht selbst das AGG - in § 10 Satz 3 Nr. 5 - die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung des Alters vor, also auch eine Vereinbarung zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen (ohne Kündigung), wenn im Anschluss Altersrente bezogen werden kann. Hintergrund für diese gesetzliche Ermächtigung, die das AGG schafft, ist, beschäftigungspolitische Ziele zu verfolgen, etwa die Eindämmung von Arbeitslosigkeit.
Aktuell liegt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Anfrage vor, ob die in Deutschland getroffene Ausnahme-Regelung zulässig ist. Nach dem vorliegenden Schlussantrag der Generalanwältin muss davon ausgegangen werden, dass diese Regelung akzeptiert wird, also kein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78 vorliegt. Interessant ist allerdings der Hinweis, der den Tarifvertragsparteien gegeben wird. So sollen diese in Zukunft “vor der Vereinbarung von Rentenregelaltersgrenzen stets prüfen, ob diese im Hinblick auf die Verfolgung der (beschäftigungspolitischen) Ziele objektiv gerechtfertigt sind”. Auch muss eine solche Prüfung gerichtlich kontrollierbar sein.
Übrigens hatte sich das Arbeitsgericht Hamburg in einem Urteil, die Altersgrenze in der Versicherungswirtschaft betreffend, auf die Seite der Kritiker geschlagen. Konkret führt das Gericht aus, “es werde keine neue Arbeit geschaffen, sondern nur vorhandene Arbeitsplätze zu Lasten der Älteren umverteilt” (Urteil vom 22.09.2009 - 21 Ca 352/08).
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

Arbeitslosengeld - Sperre droht bei Turboprämie
Wer “grob fahrlässig” sein Arbeitsverhältnis löst, riskiert eine Sperre beim Arbeitslosgengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann für die Dauer einer Sperrfrist von 12 Wochen. Auch wenn ohne den Abschluss eines Auflösungsvertrages keine hohe Abfindung gezahlt worden wäre, gilt diese Sperrzeit. In einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hatte sich eine Frau arbeitslos gemeldet, nachdem sie einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Die 57-jährige Frau war 15 Jahre in einem  Callcenter einer überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebseinstellung in Kassel wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Kurz darauf unterschrieb die als Betriebsratsvorsitzende tätige Frau einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von 75.060 €. Sie meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld, verhängte aber aufgrund des Auflösungsvertrages eine 12-wöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach. Sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt worden wäre. Außerdem seien ihre Eltern zunehmend pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen. Das Landessozialgericht hielt die Sperrzeit für rechtens. Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach Durchführung eines Clearingverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen Grund noch auf eine besondere Härte berufen. Denn nach dem Sozialplan wäre ihr im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der „Turboprämie“ für frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer betriebsbedingten Kündigung eine – wenngleich geringere – Abfindung nach dem Sozialplan erhalten. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2012 – L 7 AL 186/11

Arbeitszeitkonto - Minusstunden müssen nicht nachgearbeitet werden
Eine Aufsehen erregende Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Minussalden bei Arbeitszeitkonten erlassen. In dem Fall hatte ein Installateur bei seinem Ausscheiden aus der Firma einen Minussaldo von 217,88 Stunden auf dem Konto. Weil die Firma die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsstunden mit diesem Saldo "verrechnete", zog der Installateur vor Gericht. Das BAG: Der Arbeitgeber durfte das Konto nicht mit 217,88 Stunden belasten, weil kein Vergütungsvorschuss gezahlt wurden, sondern eine normale monatliche Vergütung (BAG Urteil v. 26.01.2011 - 5 AZR 819/09). Das Gericht stellte darauf ab, dass die Jahresarbeitszeit nicht (von vornherein) gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilt worden war, also die Arbeitspflicht eben nicht vorher feststand. Dies sei aber dann zu fordern, wenn eine "verstetigte", also regelmäßige monatliche Vergütung vorliegt. Entsteht dann ein Minussaldo ohne Zutun des Arbeitnehmers, weil z.B. nicht genügend Arbeit vorhanden ist, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, gerade dann, wenn eine "flexible" Form der Arbeit auf Abruf praktiziert wird.
 

Aufhebungsvertrag - nur für Jüngere?
Mit dieser Entscheidung zur Gleichbehandlung war zu rechnen: das Bundesarbeitsgericht musste sich mit dem Fall auseinandersetzen, dass ein 57-jähriger Arbeitnehmer nicht in den Genuss kam, freiwillig gegen Abfindung auszuscheiden. In dem Unternehmen galt der tarifliche Ausschluss von Kündigungen für über 55-Jährige. Die Firma behielt sich ausdrücklich vor, den Wunsch auf freiwilliges Ausscheiden abzulehnen. Als der Kläger die Aufhebung verlangte, lehnte die Firma ab. Die Klage auf Abfindung wegen Gleichbehandlung blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht lapidar: “Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot verfolgt gerade den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Arbeitsplatz zu erhalten.” Eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters sei darin nicht zu sehen (BAG vom 25.02.2010 - 6 AZR 911/08). Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass etwa anderen Arbeitnehmern in seinem Alter solche Aufhebungsangebote gemacht worden waren.
Die Lehre, die aus solchen Fällen zu ziehen ist: In Vereinbarungen mit dem Betriebsrat kann ein freiwilliges Ausscheiden natürlich für alle Altersgruppen vorgesehen werden. Immerhin vermeidet jeder “Freiwillige”, dass später Kündigungen ausgesprochen werden.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg

Bankbonus - einfache Werturteile reichen nicht aus
Boni können gekürzt oder ganz gestrichen werden, wenn - wie im Fall der Landesbank Baden-Württemberg - der Vorstand der Landesbank hinsichtlich der variablen Vergütung jährlich seine Entscheidung im freien Ermessen trifft, aufgrund des Erfolgs der Bank, des Erfolgs des jeweils betroffenen Bereichs und der Leistung der einzelnen Führungskraft (Urteil LAG Baden-Württemberg  v. 14. Jan. 2013). Werden allerdings, wie für die Geschäftsjahre 2008 und 2011 die Vergütungen der Führungskräfte nicht völlig gestrichen, sondern deren gekürzte Höhe von der Leistung der jeweiligen Führungskraft abhängig gemacht, ist die Bank verpflichtet, den Nachweis für eine “nur durchschnittliche Leistung” zu erbringen. Von Interesse ist diese Entscheidung, weil sie zeigt, dass die Bank spätestens in einem Auskunftsprozess die konkreten Gründe einer ’schlechten’ Beurteilung vorlegen muss. “einfache” Werturteile reichen nicht aus.
Behält sich der Arbeitgeber vor, über die Höhe eines variablen Vergütungsbestandteils abschließend zu entscheiden, muss diese Entscheidung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen, so das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14.11.2012. Gibt es Streit darüber, ist der Arbeitgeber verpflichtet, in einem Prozess auch den Grad der Zielerreichung offen zu legen und zu begründen. Was als selbstverständlich erscheint, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer – neben dem Anspruch auf Festbezüge (Gehalt) in Höhe von 60 % der Gesamtbezüge bzw. des Zieleinkommens – grundsätzlich einen Anspruch auf eine variable Vergütung. Die Höhe der erreichbaren variablen Vergütung sollte sich für das jeweilige Geschäftsjahr nach einem nach billigem Ermessen durch die Arbeitgeberin festzusetzenden Zieleinkommen bestimmen, welches mindestens ein bestimmtes Verhältnis zu den Festbezügen erreichen musste. Die Höhe der tatsächlich auszuzahlenden variablen Bezüge (Tantieme, auch als Abschlussgratifikation bezeichnet) ergab sich aus einer Festsetzung nach billigem Ermessen unter Beachtung der individuellen Leistung, des Unternehmenserfolgs, des Erfolgs der Unternehmenseinheit und der Betriebstreue. Da es um die Frage der Beweislastverteilung ging, stellte das Gericht grundsätzlich fest: “Hinsichtlich der Bewertung der individuellen Leistung des Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob die Gesamtbeurteilung zutrifft.Geht es um die Erreichung sog. harter (quantitativer) Ziele wie zB Umsatz- oder Kundenzahlen, die Durchführung bestimmter Veranstaltungen etc., so ist konkreter Vortrag möglich und erforderlich. Geht es hingegen um das Erreichen sog. weicher (qualitativer) Ziele, wie zB das Führungsverhalten, muss der Arbeitgeber seine Wertungen auf entsprechendes Bestreiten soweit wie möglich konkretisieren und plausibel machen. Soweit solche Wertungen auf bestimmte Einzelvorkommnisse oder Bewertungen anderer Mitarbeiter (Upward-Feedback) gestützt werden, sind diese konkret zu benennen. Reine Werturteile (”zuletzt sehr schlechte Leistungen”) bedürfen zwar keines näheren Vortrags, reichen aber für sich genommen nicht aus, um eine negative Bewertung zu stützen.”

Befristung bei der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden. Das BAG verweist auf die Notwendigkeit zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dort ist zwar in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 vorgesehen, dass ein sachlicher Grund in “begrenzten Haushaltsmitteln” bestehen kann. Dadurch würde allerdings - so das BAG - für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen geschaffen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Eine solche Ungleichbehandlung ist nach dem grundrechtlichen Bestandschututz für Arbeitnehmer (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt. Dies deshalb, weil der Arbeitgeber identisch ist mit der Organisation, die den Haushaltsplan aufstellt. Ein Privileg dieser “Doppelrolle” wollte das Gericht nicht anerkennen. Der Kläger des Verfahrens ist einer von insgesamt 5800 Arbeitnehmern, die nur befristet beschäftigt werden. Die Bundesagentur wird also die Verträge auf unbefristet umstellen müssen. (Urteil vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09)

Betriebsrente - Küchensieb statt Rente
Eine über 10 Jahre beschäftigte Mitarbeiterin erhielt zum Abschied ein Küchensieb, aber keine Betriebsrente. Der Streit über die Zulässigkeit ging bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG). In der Entscheidung stellte das BAG fest, die Zusage einer Altersversorgung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegt ist. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts, so das Gericht. In dem Fall war die im Februar 1942 geborene Klägerin vom 15.07.1997 bis zum 29.02.2008 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte knüpfte die Erteilung von Versorgungszusagen an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 31.12.1999 und die Möglichkeit einer mindestens 15jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Klägerin und einem Kollegen äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, sie erhielten keine Betriebsrente, weil sie zu alt seien. Es kann dabei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im konkreten Fall dahinstehen, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie ab einem bestimmten Lebensalter von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, oder ob lediglich eine mittelbare Diskriminierung denkbar ist. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 10 AGG gerechtfertigt.(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. 02.2013 - 3 AZR 100/11)

Kettenbefristungen - doch kein Missbrauch?   
Der einmalige Fall diente dazu, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Eine Verwaltungsangestellte des Landes Nordrhein-Westfalen war insgesamt 13 Mal hintereinander jeweils mit einem befristeten Vertrag beschäftigt worden. In der Vorlage an den EuGH stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) also die Frage, ob “Zahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge” bei der Missbrauchskontrolle eine besondere Bedeutung haben könnten. Kurz gesagt: Der EuGH hatte keine Bedenken, jedenfalls wenn jeweils ein Vertretungsfall vorliegt. Es müssten also “genau bezeichnete, konkrete Umstände” vorliegen, um eine wirksame Befristung zu rechtfertigen. Als solche anerkannt werde z.B. die “vorübergehende Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, um im Wesentlichen einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf zu decken”. Wenn es also gerade in einer großen Verwaltung vorkommt, in Fällen von Krankheits-, Mutterschafts- oder Elternurlaub zu vertreten, sei das gerechtfertigt. Der EuGH akzeptiert damit die deutsche Regelung zum ’sachlichen Grund’, ohne dass die Häufigkeit - wie im Ausgangsfall - als besondere Problematik gesehen wird. Allerdings gibt diese Entscheidung auch keinen Freibrief. Ausdrücklich mit der mehrfachen Betonung notwendiger Missbrauchskontrolle wird angemahnt, dass solche Vertretungsgründe nach “objektiven und transparenten Kriterien” vorliegen müssen (Urteil v. 26.01.2012 - C-586/10).

Befristung und Diskriminierung
Wer sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet hat natürlich Interesse daran, entfristet zu werden. Ob die dafür zu treffende Entscheidung des Arbeitgebers dann angreifbar ist oder nicht, kann von Arbeitsgerichten überprüft werden. Ein Beispielsfall dafür ist, eine eventuelle Diskriminierung festzustellen, weil aus sachfremden Gründen die Weiterbeschäftigung abgelehnt wurde. Dem Bundesarbeitsgericht lag deshalb jetzt der Fall einer türkischstämmigen Klägerin vor, die von der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, zunächst befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 als Sachbearbeiterin eingestellt worden war. Im Oktober 2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem es auch um Arbeitsfehler der Klägerin ging. Im November 2008 wurde die Verlängerung der befristeten Beschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2010 vereinbart. Im September 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Februar 2010 nicht erfolgen werde. Die Klägerin machte, auch mit Hinweis auf den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft, eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies verneinte die Beklagte, weitere Begründungen lehnte sie ab. Am 31. Januar 2010 erstellte die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Gegen die von der Klägerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden. Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 2.500,00 Euro und von Schadensersatz verurteilt. Die Revision der Beklagten und die hilfsweise eingelegte Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat Erfolg. Eine Verurteilung der Beklagten kann nicht auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht wird aber aufzuklären haben, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen. Das Landesarbeitsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden. Die Klägerin soll zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein. Zusammengefasst hat das BAG also deutlich gemacht, dass die nachweislich falsche Auskunft ein hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung sein kann
(BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 -)

Bewerbung anonym?
Ganze 5 Unternehmen nehmen an einem Pilotprojekt der Bundesregierung teil - anonyme Bewerbungen. Eine interessante Idee, dass Bewerber nicht unter Vorurteilen leiden sollen. Praktisch heißt das: im Lebenslauf fehlen sämtliche Daten. Alter oder Geschlecht sind ebenso unbekannt, wie die Nationalität. Also kein Geburtsdatum, kein Hinweis auf die Ausbildung oder Fremdsprachenkenntnisse. Das führt wozu? Sicher werden mehr Bewerber zum Vorstellungsgespräch gebeten (wenn man dann den anonymen Namen aufdeckt). Und dort erfolgt sowieso das persönliche Kennenlernen. Also keine Jobgarantie und wohl auch keine Garantie, dass nicht bei der endgültigen Auswahl eben doch ‘Persönliches’ einwirkt. Auch sind die beteiligten Unternehmen - Deutsche Post, Deutsche Telekom, L´Oréal, Mydays, Procter & Gamble - keineswegs so “mutig” wie gedacht. Oft wird nur eine Sparte (Kosmetikprodukte) einbezogen oder dieses Verfahren nur bei Auszubildenden angewandt.
Die echte Gleichbehandlung wird es wohl erst geben, wenn der Job-Motor wieder rund läuft und die Wirtschaft händeringend nach Arbeitskräften sucht. Bis dahin kann - unterlegenen - Bewerbern nur geraten werden, hellhörig zu sein, ob nicht Indizien für eine Ungleichbehandlung herauszuhören sind.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg

Dienstwagen - keine sofortige Rückgabe
Will der Arbeitgeber bei einer Freistellung / Kündigung den Dienstwagen sofort zurückhaben, muss der Arbeitnehmer diesem nicht folgen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in einem Fall entscheiden, in dem nach Ausspruch einer Kündigung zum 30.06.2009 die Mitarbeiterin von der Arbeit freigestellt wurde und der Arbeitgeber für den 09.06.2009 die Rückgabe des Dienstwagens forderte. Die Mitarbeiterin empfand diesen kurzfristigen Entzug des Autos als unangemessen und verlangt von der Firma die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Sie hatte vor allen Instanzen Erfolg.  Das BAG (Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR 651/10) stellt zunächst fest, dass Arbeitnehmer einen Dienstwagen nach Kündigung und Freistellung regelmäßig nicht sofort zurückgeben müssen, selbst wenn sich der Arbeitgeber einen Widerruf der Fahrzeugnutzung vorbehalten hat. Wird ein solches Widerrufsrecht ausgeübt, muss dies billigem Ermessen entsprechen, so die Richter. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen im laufenden Monat sofort zurückgeben soll. Auch eine Klausel, nach der eine Nutzungsentschädigung ausgeschlossen ist, wenn die Nutzung widerrufen wird, ist unangemessen. Im Urteil heißt es: “Die Ausübung des Widerrufs war im Streitfall - entgegen § 315 Abs. 1 BGB - unbillig. Die Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, warum sie das Fahrzeug unmittelbar nach der Eigenkündigung der Klägerin zurückgefordert hat. Die Klägerin hatte kein anderes Fahrzeug und war daher hierauf angewiesen. Daneben war sie gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Vor diesem Hintergrund überwog das Interesse der Klägerin, das Fahrzeug bis Ende Juni 2009 zu nutzen.” Wichtig ist, dass mit dieser Entscheidung gleichfalls geklärt wurde, wie hoch die Nutzungsentschädigung sein muss. Die Richter stellten ab auf den Wert der 1 %-Pauschalversteuerung, die für die Privatnutzung zu zahlen ist.

Diskriminierung bei Jobsuche
Mit 49 Jahren war eine Frau angeblich zu alt, um beim Uniklinikum Heidelberg als Sekretärin zu arbeiten. Wie heute mehrere Zeitungen berichten, hatte die 49jährige Bewerberin ihre Bewerbungsunterlagen mit einem  handschriftlichen Hinweis zurückbekommen: “zu alt, geb. 61″. Sie zog vor das Arbeitsgericht und bekam jetzt ein Schmerzensgeld als Schadenersatz. Durch Vergleich wurde eine Entschädigung von EUR 10.870 festgelegt. Eine Klinikvertreterin sagte, man wisse nicht, wie dies habe geschehen können. «Bei uns geht es nicht nach Alter.» … Oder eben doch! Hier dürfte auch der maximale Schadenersatz von drei Monatsgehältern nach § 15 Abs. 2 AGG geflossen sein. Vielleicht macht es doch Sinn, in Zukunft auf ‘anonyme’ Bewerbungen umzustellen, wie jetzt in einem Modellversuch des Bundesministeriums getestet wird.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

Entlassungsentschädigung bei Diskriminierung
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat sich vorgewagt: Auch wegen einer Kündigung kann es zu einer Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kommen. Das AGG verbietet Diskriminierungen u.a. aus Gründen der „Rasse“ und der ethnischen Herkunft. Dementsprechend sind durch das AGG auch Benachteiligungen wegen dieser Merkmale verboten (§ 1 AGG). Andererseits enthält das Gesetz selbst eine Einschränkung. Nach § 2 Abs. 4 AGG soll für Kündigungen nur das Kündigungsschutzgesetz gelten. Dem Gericht lag jetzt der Fall der Probezeitkündigung einer Frau mit russischem Akzent vor. In einem Gespräch des Geschäftsführers mit ihr sollen die Worte gefallen sein,  die Kunden würden sich wegen des russischen Akzentes “erschrecken” und würden denken: „Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden.“ (Das Arbeitsgericht hatte dazu Zeugen gehört und ging davon aus, dass solche Äußerungen gefallen sind.)  Das LAG hatte jetzt zu bewerten, wie die verschiedenen Regelungen des AGG in Verbindung stehen. Der Hinweis auf den Vorrang des Kündigungsschutzgesetzes steht schließlich im Widerspruch dazu, dass nach dem AGG auch diskriminierende „Entlassungsbedingungen“ verboten sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG).  So kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG es nicht verbietet, eine Geldentschädigung zuzusprechen, wenn aus diskriminierenden Gründen gekündigt worden war (LAG Bremen v. 29.06.2010, 1 Sa 29/10). Die Indizien dieser Diskriminierung konnten auch vom Arbeitgeber nicht widerlegt werden. Als Entschädigung wurden schließlich EUR 5.400, hier: 3 Monatsgehälter, festgesetzt.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

Elternzeit und Vollzeitabfindung
Wer in der Elternzeit entlassen wird hat trotz Teilzeit Anspruch auf eine Vollzeitabfindung. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Belgien entschieden. Die Klägerin war zunächst unbefristet in Vollzeit beschäftigt und hatte aktuell während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet. Als das Unternehmen ihr kündigte, sollte die Entlassungsentschädigung nur auf Basis des Teilzeitgehalts gezahlt werden.
Der EuGH sah darin einen Verstoß gegen die europäische Richtlinie zum Elternurlaub und erkannte den Anspruch auf Berechnung der Abfindung auf Vollzeitbasis an. Nach der Richtlinie bleiben für Arbeitnehmer im Elternurlaub die bestehenden und künftigen Rechte erhalten. Der EuGH betonte ausdrücklich, dass der Elternurlaub nicht mit Nachteilen verbunden sein dürfte - im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. (EuGH vom 22.10.2009, C-116/08)
Dieser Grundsatz dürfte sich auch im deutschen Arbeitsrecht schnell herumsprechen. Auch hier kommt es bei Entlassungen und Abfindungen immer wieder zur Benachteiligung derjenigen, die Elternurlaub in Anspruch genommen haben.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg

Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht
Häufig hört man als Anwalt von Mandanten: “Das ist doch Gewohnheitsrecht.” (zum Beispiel das Rauchen am Arbeitsplatz). Die Frage stellt sich also, gibt es ein ‘Gewohnheitsrecht’ im Arbeitsrecht? Im Grundsatz: Ja. Dieses nennt sich dann “betriebliche Übung” und meint, dass es zum Beispiel immer üblich war, eine Jubiläumszahlung zu leisten. Die Rechtsprechung sieht gerade bei zusätzlicher Bezahlung die Quelle in einer solchen “betrieblichen Übung” (die bezahlte Raucherpause ist also möglicherweise betriebliche Übung). In der Sprache der Gerichte: “Eine betriebliche Übung ist die regelmäßige und gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung auf Dauer gewährt werden.” Hier soll sich also die Gleichbehandlung durchsetzen. Natürlich kommt es dabei auch auf den Empfängerkreis an. Wenn z.B. nur den Leitenden Angestellten ein Dienstwagen gestellt wird, lässt sich kaum argumentieren, ein Dienstwagen sei für alle betriebliche Übung. Andererseits - so die Richter - kann aber nicht einfach eine ‘Einstellung’ der bisherigen Übung dazu führen, dass dies von Jedem akzeptiert wurde. Das Schweigen der Arbeitnehmer zählt dann nicht etwa als Zustimmung. In konkreten Einzelfällen sollten Sie sich auf jeden Fall um anwaltliche Beratung bemühen. Besser einmal mehr nachgefragt, als später bereut, nichts unternommen zu haben.

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Hinterbliebenenversorgung
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Dezember 2012 – Az.:3 AZR 684/10 - haben gleichgeschlechtliche "eingetragene Lebenspartner" Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus betrieblicher Altersversorgung. Wenn die "Dienstordnung" einer Berufsgenossenschaft eine Hinterbliebenenversorgung für verheiratete Beschäftigte vorsieht, gilt dieser Anspruch auch für eingetragene Lebenspartner. 

Interne Stellenausschreibung - unzulässige Altersdiskriminierung
Wird eine interne Stellenausschreibung auf “Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr” reduziert, liegt eine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Fall entschieden, in dem der Betriebsrat gegen diese Stellenausschreibung vorgegangen ist. Das BAG: Wenn dieser beabsichtigte Einsatz von Berufsanfängern lediglich dazu dient, Kosten zu sparen, verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung. 
In dem Fall ging es um eine Drogeriekette und die Ausschreibung war mit der Angabe versehen “Tarifgruppe … / erstes Berufsjahr”. In dem Betrieb sind Mitarbeiterinnen im 1. Berufsjahr durchschnittlich 29 Jahre alt, im 2. Berufsjahr steigt das Alter auf 36 Jahre an. Das BAG: “Der Arbeitgeber muss auf die Angabe verzichten. Eine solche Beschränkung stellt eine unzulässige mittelbare Benachteiligung dar.” Die vom Arbeitgeber gegebene Begründung des knappen Personalbudgets ist offensichtlich ungeeignet. Hiergegen konnte der Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 AGG vorgehen. (BAG vom 18.8.2009, 1 ABR 47/08)
Verfasser: Wolfgang Steen - Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg

Leidensgereichter Arbeitsplatz statt Kündigung
Stellt der Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dies zu Ansprüchen auf Schadenersatz führen. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits in einer Entscheidung vom 19.05.2010 (Az.: 5 AZR 162/09) festgestellt, in der es um einen Bahn-Mitarbeiter ging, der seine Tätigkeit als Sicherungsposten mangels Bahntauglichkeit nicht mehr ausüben konnte.
Das Gericht stellte zunächst fest, nach § 241 Abs. 2 BGB "ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks." Im Arbeitsleben gehört dazu:
- die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen,
- Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und
- dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen.
Zusätzlich stellt sich die Frage, wann gekündigt werden kann. Die Antwort des BAG: Erst wenn feststeht, dass auch die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz unmöglich ist, kann gekündigt werden. Ein praktisches Problem ist allerdings, welche Arbeitsleistung der/die Betroffene anbieten soll. Es ist darauf zu achten - möglichst mit anwaltlicher Hilfe - nicht auf Beschäftigung auf dem alten Arbeitsplatz zu bestehen, wenn dieser gesundheitlich eben nicht mehr in Frage kommt.

Leiharbeit - gleiche Bezahlung auch rückwirkend
Eine Leiharbeiterin hat am 19.04. vom Krefelder Arbeitsgericht 13.200 Euro Lohn-Nachzahlung zugesprochen bekommen. Die 39-Jährige war 15 Jahre bei einer Leiharbeitsfirma angestellt und wurde als ungelernte Kraft an die verschiedensten Firmen ausgeliehen. Ihre fest angestellten Kollegen dort hätten für die gleiche Arbeit bis zu einem Drittel mehr verdient als sie. So habe sie bis Mai 2008 pro Stunde 6,66 Euro bekommen und erst danach einen Euro pro Stunde mehr. Die fest angestellte Belegschaft der Firmen brachte es dagegen auf Stundenlöhne zwischen 8,50 und 10,34 Euro. Das verstoße gegen das seit 2003 im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz verankerte „Equal-Pay"-Gebot, also das Recht auf gleiche Bezahlung für vergleichbare Arbeit. So sah es auch das Gericht und sprach der Frau die Nachzahlung rückwirkend für vier Jahre zu (Az.: Arb G KR AZ: 4 Ca 3074/10). Die Zeitarbeitsfirma hatte die Forderungen als unbegründet zurückgewiesen. Der Hinweis der Firma, der Klägerin den mit den christlichen Gewerkschaften ausgehandelten Tariflohn der Branche gezahlt zu haben, ging ins Leere. Denn diesen Tarifvertrag hatte das Bundesarbeitsgericht als unzulässig gekippt. Offen blieb, ob die Arbeitgeberin das Urteil anfechten wird. (Quelle: dpa) 

Leistungsorientierte Vergütung - Nur die halbe Leistung zählt im TVöD
Der TVöD sieht seit 2007 die Zahlung einer leistungsbezogenen Vergütung vor (LOB für Leistungsorientierte Bezahlung). Die Krux: haben sich die Betriebsparteien nicht auf eine Betriebsvereinbarung verständigt, wird nur die Hälfte des Ausschüttungsbetrages ausgezahlt. Das hatte damals auch einen gewissen Sinn, weil man Betriebsrat und Geschäftsführung bzw. Personalrat und Dienststelle quasi “verdonnern” wollte, in jedem Fall zu einer Regelung zu kommen. Nicht mehr nachvollziehbar ist diese Regelung allerdings mit dem erheblichen Zeitabstand, der sich inzwischen (nach 5 Jahren) eingestellt hat. So sah es auch ein Mitarbeiter der Volkshochschule in Solingen und versuchte, bis zum Bundesarbeitsgericht die Differenz aus 2007, also das volle Leistungsentgelt einzuklagen. Leider ohne Erfolg. Das Gericht verwies auf die Regelung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD. Denn die Verteilung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungsentgelte soll nach einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung erfolgen und nach dort festzulegenden Kriterien. “Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, erhalten die Arbeitnehmer ein sog. undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft,” so das Gericht. Wenn also die Volkshochschule in dem genannten Fall 2008 auf Grundlage der Protokollerklärung ein undifferenziertes Leistungsentgelt iHv. 6 % des Tabellenentgelts des Klägers gezahlt hatte und eine Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD nicht existierte, musste auch 2009 an den Kläger wiederum nur 6 % des Tabellenentgelts für September 2009 gezahlt werden. Eine Zahlung ohne eine Dienstvereinbarung sei schließlich nicht vorgesehen. Eine vollständige Verteilung des Gesamtvolumens setze eben die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus (BAG v. 16. Mai 2012 - 10 AZR 202/11).
Anmerkung: Wir hatten rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass der Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung unerlässlich ist. Die praktischen Probleme sind bereits in dem Artikel “ Leistungsentgelte nach § 18 TVöD - Fragen und Antworten aus der Praxis” in Der Personalrat Heft 4, 2007 beantwortet worden.

Mobbing oder "sozial adäquates Verhalten"
In einer Entscheidung des LAG Düsseldorf wurde noch einmal zusammengefasst, was "Mobbing" tatsächlich ausmacht. Mobbing ist das
"systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte" (so schon das Bundesarbeitsgericht 1997). Gleiches gilt, wenn ein Verhalten "in der Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzt” (LAG Thüringen 2001). Der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt werden, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (so das BAG 2008). Das LAG Düsseldorf weist aber auch darauf hin, dass selbst Konfliktsituationen am Arbeitsplatz, die sich durchaus über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, die rechtlichen Tatbestände zu erfüllen. Vielmehr kann ein sozial- und rechtsadäquates Verhalten vorliegen, das subjektiv als "Gemobbt-Werden" verstanden wird (LAG Düsseldorf v. 26.03.2013). Warnsignale beachten. Unsere Erfahrung ist, dass in den meisten Fällen tatsächlich ein Rechtsbruch dadurch vorliegt, Aufgaben zu entziehen (auch schrittweise) oder Mitarbeiter z.B. abzusondern, durch Versetzung in unangenehme Räumlichkeiten. Auch kann das plötzliche Kritisieren bisher anerkannter Leistungen ein deutliche Warnsignal sein. Bei diesen "Vorboten" sollten Sie rechtzeitig einen Anwalt aufsuchen, um ein wirksames Gegensteuern einzuleiten.

 

Mobbing-Schaden ist versichert
Erkrankt ein Arbeitnehmer wegen psychischer oder physischer Belastung am Arbeitsplatz und kann in der Folge den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, stellt sich die Frage, ob eine Krankengeldtageversicherung eintreten muss. Der Streit ist also, ob die Folgen von "Mobbing"-Handlungen zu einer versicherten Arbeitsunfähigkeit führen. Nach vielen Ablehnungen durch die Instanzgerichte hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit gesorgt. Da die Definition der "Arbeitsunfähigkeit" an die konkrete berufliche Situation anknüpft, kann die Versicherungsgesellschaft nicht verlangen, den Arbeitsplatz oder das Arbeitsumfeld zu wechseln oder arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten. Die Versicherung hat also die Krankheit (durch Mobbing) hinzunehmen und muss das Krankgentagegeld zahlen. (BGH v. 09.03.2011 - IV ZR 137/10)


Schadenersatz bei Stellenanzeigen nur für "Junge"
Für Arbeitgeber, die in Stellenanzeigen nach “jungen” Mitarbeitern suchen, kann es teuer werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass solche Anzeigen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. (Urt. v. 19.08.2010 -  8 AZR 530/09). In dem Fall hatte eine Firma “eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen” gesucht. Der Kläger, 49 Jahre alt, war abgelehnt worden. Stattdessen wurde eine 33-jährige Kandidatin eingestellt. Weil die Ausschreibung nicht “altersneutral” war und die Firma nicht beweisen konnte, trotzdem unabhängig vom Alter entschieden zu haben, erkannte das BAG auf eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts. Nicht anerkannt wurde die Forderung nach einem Jahresgehalt als Schadenersatz. Dafür hätte nachgewiesen werden müssen, die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl auch tatsächlich bekommen zu haben (was in der Praxis natürlich schwierig bis unmöglich ist). Wer also Schadenersatz verlangen will, muss sich rechtzeitig beworben haben, über die geforderte Qualifikation verfügen (so ein anderes Urteil von heute -Az: 8 AZR 466/09) und Indizien benennen, die auf Diskriminierung schließen lassen.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg

Schwangerschaft - Diskriminierung wegen Schwangerschaft
Langer Atem lohnt sich: Eine Mutter, die gegen ihre Nicht-Beförderung schon seit fünf Jahren kämpft, hatte jetzt erneut vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die 38jährige Managerin hatte sich bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der SonyBMG, auf den frei gewordenen Posten des Vizepräsidenten beworben - den Job bekam ein männlicher Kollege, weil sie damals schwanger war. Dies, obwohl sie vorher schon als Urlaubsvertretung eingesetzt war und ihr Chef ihr den Posten in Aussicht gestellt hatte. Jetzt verlangte sie Schadenersatz,
weil sie sich als Frau und Mutter benachteiligt fühlte. Die erste Instanz sprach ihr auch € 17 000 zu, die zweite Instanz allerdings nicht. Dagegen klagte sie schon 2008 mit Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), das die Sache an das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin zurückverwies. Als dieses Landesarbeitsgericht ihr wieder nichts zusprach, ging es noch einmal zum BAG. Wieder wurde das negative Urteil aufgehoben (Az. 8 AZR 483/09), weil gravierende Fehler in der Beweiswürdigung vorlagen. Das LAG hatte gemeint, die Indizien für eine Diskriminierung wären nicht ausreichend und die Beweise gar nicht erst zuzulassen. Wieder musste das BAG also eine deutliche Rüge in Richtung Berlin erteilen. “Die Hürden dürfen nicht zu hoch sein.”

Schwangerschaft und Teilzeiteinkommen
Schwangere, die aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten dürfen, müssen für diese Zeit weiter ihr volles übliches Einkommen erhalten, auch wenn das Einkommen wegen Schicht- oder Teilzeitvereinbarungen monatlich schwankt. Einer Flugbegleiterin wurden deshalb vom Landesarbeitsgericht Köln weitere € 1.750 zugesprochen (Urteil v. 21.12.2011 - Az: 8 Sa 1328/10). Der Hintergrund: da die Flugbegleiterin mit 90 % in Teilzeit beschäftigt war, wurde ihr regelmäßig ein Urlaub von 37 "Teilzeittagen" gewährt. Muss nun aber - wegen des Beschäftigungsverbots - ermittelt werden, welche monatliche Gehaltszahlung zu erfolgen hat, kann entweder auf den Durchschnitt der letzten 3 Monate oder auf eine Jahresbetrachtung abgestellt werden. Da der Arbeitgeber den 3-Monats-Durchschnitt wählte, verdiente die Flugbegleiterin im Beschäftigungsverbot weniger, als vorher. Das LAG sah hierin eine Benachteiligung und verurteilte die Airline zur Nachzahlung. Diese wird übrigens ohnehin (nach dem sog. U 2 - Verfahren) von der Krankenkasse erstattet.

Schwerbehinderte - Diskriminierung bei Sozialplan
"Ein Sozialplan darf zwar eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer vorsehen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen. Es stellt jedoch eine Diskriminierung dar, wenn bei dieser Berechnung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente wegen Behinderung abgestellt wird." Hierauf hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Straßburg in der Entscheidung vom 06.12.2012 (Aktenzeichen: C-152/11( hingewiesen. In dem Fall sah ein Sozialplan für Arbeitnehmer, die älter als 54 Jahre sind vor, dass die Abfindung auf der Grundlage ihres frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird (alternative Methode). Die diesen Arbeitnehmern zu zahlende Abfindung ist geringer als die Summe, die sich nach der Standardmethode ergeben würde. Der EuGH sah darin eine Diskriminierung weil auf die Möglichkeit abgestellt wird, eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung zu erhalten.

Sittenwidriger Stundenlohn von € 6,34
Ob ein Stundenlohn sittenwidrig ist, entscheidet sich danach, ob ein “auffälliges Missverhältnis” zur sonst üblichen Vergütung vorliegt (”Wucherlohn”). Die selbe Frage stellt sich auch, wenn durch die Arbeitsagentur ein Vermittlungsangebot erfolgt, das der Arbeitslose als unzumutbar ansieht. Einen solchen Fall hatte jetzt das Sozialgericht Berlin zu entscheiden (Beschluss v. 1.09.2010, S 55 AS 24521/10 ER). Die Arbeitsagentur hatte eine Arbeitsgelegenheit angeboten, bei der in Vollzeittätigkeit weniger als € 1.058 brutto, also € 815 netto zu verdienen war (Stundenlohn bei einer 38,5 Std.-Woche von € 6,34). Das Gericht wies darauf hin, dass  - bei durchschnittlicher Arbeitsleistung - nicht das Niveau der Grundsicherung für eine volljährige alleinstehende Person unterschritten werden dürfte. Also kann diese “sittenwidrigen Beschäftigung” auch nicht erzwungen werden oder bei einer Ablehnung zu Sanktionen der Arbeitsagentur führen. Damit steht fest, dass für Berlin ein Lohn von € 6.34 sittenwidrig ist.

Teilzeitanspruch - Anspruch auf Teilzeit auch bei höherwertiger Stelle

Hat eine Bewerbung Aussicht auf Erfolg, wenn sich eine Teilzeit-Kraft auf eine höherwertige Stelle bewirbt, die als Vollzeit-Stelle ausgeschrieben ist? Diese Frage hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Eine "einfache" Verkäuferin, die wegen eines Pflegefalls in Teilzeit gewechselt war, bewarb sich auf die frei gewordene Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Als das Unternehmen die Stelle mit einer anderen Bewerberin besetzte, klagte die Verkäuferin auf Schadensersatz. Hintergrund: Der § 9 des Teilzeitgesetzes (TzBfG) schafft für Teilzeitkräfte einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, allerdings nur auf einen „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Das Bundesarbeitsgericht gab hier ausnahmsweise der Klägerin recht und sprach ihr die Differenzvergütung für den höherwertigen Arbeitsplatz zu (BAG vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 781/07). Ausschlaggebend war aber, dass die Klägerin eben nur wegen des Pflegefalls eine Hierarchieebene niedriger beschäftigt war. 

Teilzeitwunsch muss entsprochen werden

Ein Arbeitgeber muss einen Teilzeitwunsch auch dann genehmigen, wenn die Mitarbeiterin wegen der Kinderunterbringung nur bis Mittag arbeiten will (Quelle: Kieler Nachrichten). Dem Landesarbeitsgericht in Kiel lag der Antrag auf Einstweilige Verfügung vor, bei dem die Mitrbeiterin nicht im betriebsüblichen Wechsel von Vormittags- und Nachmittagsschicht arbeiten wollte. Der Grund: Die Frau konnte nicht auf Ehemann und Verwandte zur Versorgung ihres Kindes zurückgreifen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied nun für die Klägerin (Az.: 3 SaGa 14/10). Die Besonderheit war, dass die Frau, bereits seit über zehn Jahren als Änderungsschneiderin beschäftigt, nach der Elternzeit nur für drei Tage Platz in einer Kindestagesstätte fand. Sie beantragte deshalb eine Teilzeittätigkeit an drei Tagen ohne Nachmittagsschicht. Der Arbeitgeber lehnte dies aus organisatorischen Gründen ab. Auch Teilzeitbeschäftigte müssten die Nachmittagsschicht mit abdecken. Nicht beweisen konnte der Arbeitgeber, dass der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich war. In erster Instanz war der Eilantrag der Klägerin noch aus formalen Gründen abgewiesen worden, weil sie die Antragsfrist nicht eingehalten hatte.  Das LAG entschied dagegen, ein Teilzeitverlangen, das die gesetzlich geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass nicht bereits ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem Antrag mit der Teilzeit begonnen werden könne. Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

 

Versetzung - Einzelfall berücksichtigen
Nicht nur der aktuelle UFO-Streik beschäftigt die Stewardessen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Fall anhängig, bei dem eine Fluggesellschaft den Standort in Hannover schloss und deshalb die ‘Stationierung’ einer Stewardess in Hannover ein Streitfall wurde. Die Frage dann: War ein bestimmten Tätigkeitsort vertraglich festgelegt und wenn, gab es einen wirksamen Versetzungsvorbehalt? Die letzte Frage hat damit etwas zu tun, ob hier quasi in Form ‘allgemeiner Geschäftsbedingungen’ pauschale Klauseln angewandt wurden, die zum Nachteil der Arbeitnehmer sind. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.09.1990 war keine Festlegung des Arbeitsortes erfolgt. Es hieß dort nur allgemein “grundsätzlich” sei Frankfurt am Main der Einsatzort. Die Klägerin könne aber „auch vorübergehend oder auf Dauer … an einem anderen Ort” eingesetzt werden. Damit - so die Richter - sei hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung des Einsatzorts im Vertrag lediglich die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort darstellt. Die später vorgenommene ‘Versetzung’ der Klägerin (auf ihren Wunsch nach Hannover) sei auch noch im Rahmen des Weisungsrechts erfolgt. Ein solches Weisungsrecht müsse aber nach “billigem Ermessen” ausgeübt werden. Einzubeziehen seien dann alle Umstände des Einzelfalls, wie außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die sozialen Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen.
Wie immer konnte der Fall nicht endgültig aufgeklärt werden und wurde zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen. Deutlich wurde allerdings, dass nicht allein die ‘einfache’ Entscheidung zur Standortschließung gewertet wurde.

Weniger Urlaub für Jüngere ist unwirksam
In einigen Tarifverträgen, so auch dem TVöD, ist die Urlaubsdauer an die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres geknüpft. So soll es im öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres den maximalen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen geben. Das wollte eine Beschäftigte, noch unter 40 Jahre alt, nicht hinnehmen und zog durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr recht. Nach § 7 Abs. 1 und 2 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Eine ‘unmittelbare Benachteiligung’ liegt - so die Richter - dann vor, “wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde”. Die Richter in ihrer Begründung: “Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen.
Kein gesteigertes Erholungsbedürfnis im Alter
Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.” (BAG v. 20. März 2012 - 9 AZR 529/10).  Von Bedeutung ist diese Entscheidung, weil ein weiteres Mal - im Sinne einer Rechtsfortbildung - die Anpassung an die günstigere Regelung durch Urteil erfolgt.

Urlaub muss bei Krankheit rechtzeitig eingefordert und genommen werden
Krankheit verhindert den Urlaub. Verfällt er aber irgendwann? Was, wenn die Krankheit über das Jahresende (und den Übertragungszeitraum bis 31.03.) hinaus dauert. Im Grundsatz erkennen die Gerichte an, dass dann der (gesetzliche) Mindesturlaub "mitgenommen" wird in das Folgejahr, weil er eben wegen der Krankheit nicht genommen werden konnte. Doch Vorsicht: Natürlich muss der Anspruch auch 'angemeldet', also geltend gemacht werden - dies wegen der tariflichen Ausschlussfristen (falls ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt). Pech hatte also eine Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), die nach ihren Krankheit in den Jahren 2007 und 2008 eben nicht den Anspruch schriftlich eingefordert hatte, sondern erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse im Februar 2009. Weil in diesem Fall (Beendigung) der Anspruch nur noch in Geld, also als Urlaubsabgeltung erfüllt werden konnte, verwies das Gericht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen und lehnte den Zahlungsanspruch ab. Ebenso erging es einem Kläger, der von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig war. Für die Jahre 2005 - 2007 waren insgesamt 90 Urlaubstage bis ins Jahr 2008 übertragen worden und es kamen noch die 30 Tage für 2008 dazu. Weil der Arbeitgeber aber nur die aktuellen 30 Tage Urlaub gewährte, kam es zum Streit. Aber auch hier konnte sich der Kläger nicht durchsetzen. Das Gericht (Urteil v. 09.08.2011 - Az.: 9 AZR 425/10) verwies ihn schlicht darauf, es hätte der Urlaub noch im Jahr 2008 genommen werden müssen (der Kläger war dann schließlich wieder gesund). Nachträglich ließe sich ein solcher Anspruch eben nicht mehr gewähren oder vom Gericht feststellen. Mit Ende des Urlaubsjahres (also hier 2008) sei dann der Urlaub verfallen. Wer also wegen langjähriger Krankheit noch Urlaubsanspruch "angesammelt" hat, sollte immer darauf achten, wenn es zeitlich möglich ist, diesen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt bei Wechsel in Teilzeit
Bei einem unterjährigen Wechsel von Vollzeit in Teilzeit ist der Urlaub zeitanteilig zu berechnen. Klingt auf den ersten Blick logisch, ist es in der Praxis aber offensichtlich nicht. Mit einem Fall aus Österreich hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu befassen. Das Gericht stellte fest, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub soll dem Arbeitnehmer Entspannung und Freizeit ermöglichen. Diese positive Wirkung muss aber auch erhalten bleiben, wenn der Urlaub erst zu einem späteren Zeitpunkt genommen wird (EuGH v. 22.04.2010 – C-486/08).
Ein Beispiel: Erfolgt der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit (Hälfte der Arbeitszeit) z.B. zum 01.07.2010 ist (bei 6 Wochen Urlaubsanspruch) bereits ein Anspruch von vollen 3 Wochen entstanden. Dies gilt dann allerdings auch für die Urlaubsvergütung, sprich: unabhängig wann der Urlaub genommen wird, ist für 3 Wochen Urlaub die
Vollzeit-Vergütung zu zahlen. Die Folge einer solchen EuGH-Entscheidung ist u.a., dass die bundesdeutsche Regelung in § 11 BUrlG teilweise europarechtswidrig ist. Auch bisherige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Anzahl der Urlaubstage bei Arbeitszeitreduzierung sind nicht aufrecht zu erhalten.


Urlaub - Gestaffelte Urlaubsansprüche sind altersdiskriminierend

Darf der Urlaub für jüngere Beschäftigte kürzer sein? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf auseinander zu setzen. Wie auch in anderen Tarifverträgen üblich, sieht der MTV Einzelhandel für NRW gestaffelte Urlaubsansprüche vor. Für die 24jährige Klägerin wären 34 Urlaubstage zu gewähren, während nach Vollendung des 30. Lebensjahres 36 Urlaubstage beansprucht werden können. Das Gericht sah hier eine unzulässige Altersdiskriminierung und gab der Klägerin Recht. Nach dem Grundsatz, unzulässige Regelungen „nach oben“ anzupassen, wurden ihr gleichfalls 36 Urlaubstage zugesprochen. Das Gericht: „Das folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.“ (Urteil v. 18.01.2011, 8 Sa 1274/10) Ein legitimes Ziel für die Ungleichbehandlung im Tarifvertrag sah das Gericht nicht. Auch das Arbeitgeberargument, der höhere Urlaub diene der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, überzeugt nicht.

Weihnachtsgeld - nicht immer freiwillig
Rechtzeitig zur Adventszeit wird das Thema wieder interessant: Ist das Weihnachtsgeld „freiwillig“ oder nicht. In den Arbeitsverträgen steht häufig: “Zusätzliche Zahlungen, insbesondere Gratifikationen, Tantiemen, Prämien oder sonstige Sondervergütungen werden freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gezahlt.” Bisher wurden solche Klauseln darauf geprüft, ob ein Widerruf nach billigem Ermessen ausgeübt wurde, also die beiderseitigen Interessen angemessen abgewogen worden sind. Nach neuer Rechtsprechung sind derartige Klauseln jedenfalls in Formulararbeitsverträgen generell unwirksam (Urteil des BAG vom 12. Januar 2005 - Az.: 5 AZR 364/04).
Nach dieser Auffassung des BAG kann ein Widerrufsvorbehalt nur wirksam vereinbart werden, wenn
- der widerrufliche weniger als 30% der Gesamtvergütung beträgt,
- die widerrufliche Leistung nach Art und Höhe für den Arbeitnehmer eindeutig erkennbar war und
- in der Vertragsklausel zumindest die Richtung angeben ist, aus der der Widerruf möglich sein soll (Beispiele: wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, ein negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen).
Solche Gründe müssen also zumindest ansatzweise im Arbeitsvertrag aufgenommen worden sein. Anzuwenden ist diese Regel auf  Formulararbeitsverträge, die in einer Vielzahl von Fällen verwendet und nicht individuell ausgehandelt wurden, was praktisch auf nahezu sämtliche Arbeitsverträge zutrifft. Nur in den Widerrufsfällen, die auf Verträgen vor dem 1. Januar 2002 basieren, besteht ein Vertrauensschutz für den Arbeitgeber. In den Fällen vor 2002 lässt das BAG die Vermutung gelten, der Arbeitgeber hätte bei richtiger Information eine wirksame Vereinbarung getroffen. Dies bedeutet, wenn ein Widerrufsgrund - der im Einzelfall geprüft werden muss - vorliegt, kann aus früheren Verträgen widerrufen werden. Bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Urteil des BAG vom 12. Januar 2005 ist dieser Vertrauensschutz des Arbeitgebers nicht anzunehmen. Hier ist ein Widerruf von Sonderzahlungen basierend auf der früheren Vertragsformulierung unwirksam.
Das heißt:  Bestehen Arbeitsverträge aus der Zeit vor dem 01.01.2002 kann ein (einfacher) Widerruf erfolgen, für Verträge danach wird eine qualifizierte Begründung gefordert. Hinweis: Unabhängig davon ist natürlich das Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 Nr. 10 BetrVG zu beachten, wenn das Volumen an Sonderzahlungen (durch nur teilweise Anrechnung) neu zu verteilen ist.

Weihnachtsgeld - Gewohnheitsrecht
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mindestens drei Jahre lang hintereinander Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geht der Anspruch darauf für die Zukunft nicht wieder verloren. Dieser Grundsatz (”betriebliche Übung” oder Gewohnheitsrecht) entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber jahrelang keine Zahlungen geleistet und der Beschäftigte nicht auf seinen Anspruch gepocht hat. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 17.02.2012 - 8 Sa 1099/11) im Fall eines kaufmännischen Angestellten, der für die Jahre 2008 bis Anfang 2011 von seinem Chef die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld verlangte, in Höhe von insgesamt € 13.257,46. Der Angestellte wies darauf hin, dass sein Chef ihm für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt hatte und damit eine betriebliche Übung entstanden sei. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab und meinte, es sei eben auch Gewohnheitsrecht, in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt zu haben. Dem widersprach das LAG. Wenn praktische eine ‘negative betriebliche Übung’ eingetreten sein soll, hätte der Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine Vereinbarung treffen müssen, kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld mehr zu zahlen. Die „bloßen Nichtzahlung“ lasse kein neues Gewohnheitsrecht entstehen. Der klagende Arbeitnehmer habe auch nicht den Eindruck erweckt, dass er auf sein Recht verzichten wollte. Die Hammer Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Beachten Sie auch unsere Seiten zur Rechtsprechung zu Kündigung und Kündigungsschutz unter www.kuendigung-abfindung-hamburg.de/rechtsprechung


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